Gesamtschuldnerschaft: Definition und rechtliche Grundlagen

Gesamtschuldnerschaft

Stellen Sie sich vor: In Deutschland sind bei jeder zweiten Schuldnermehrheit die Beteiligten gesamtschuldnerisch haftbar. Diese überraschende Tatsache unterstreicht die Bedeutung der Gesamtschuldnerschaft im deutschen Rechtssystem. Im Jahr 2024 gewinnt dieses Konzept weiter an Relevanz, besonders in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit.

Die Gesamtschuldnerschaft, auch als Solidarhaftung bekannt, ist ein juristisches Konstrukt, das in § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert ist. Sie beschreibt eine Situation, in der mehrere Schuldner gemeinsam für eine Leistung einstehen müssen. Jeder Schuldner kann zur vollen Leistung herangezogen werden, der Gläubiger darf die Leistung aber nur einmal fordern.

In der Praxis tritt die Gesamtschuldnerschaft häufig bei gemeinsam unterschriebenen Mietverträgen, Darlehensverträgen oder bei Erbengemeinschaften auf. Diese Form der Schuldnermehrheit bietet dem Gläubiger eine erhöhte Sicherheit, da er sich an jeden der Schuldner wenden kann.

Die rechtlichen Grundlagen der Gesamtschuldnerschaft sind komplex. Sie umfassen nicht nur die allgemeinen Bestimmungen des BGB, sondern erstrecken sich auch auf spezielle Gesetze wie das Versicherungsvertragsgesetz und das Handelsgesetzbuch. Diese Vielfalt macht die Gesamtschuldnerschaft zu einem facettenreichen Thema im deutschen Schuldrecht.

Wichtige Erkenntnisse

  • Gesamtschuldnerschaft ist in § 421 BGB definiert
  • Jeder Gesamtschuldner haftet für die volle Leistung
  • Häufige Anwendung bei Miet- und Darlehensverträgen
  • Erfüllung durch einen Schuldner befreit alle anderen
  • Gesetzliche und vertragliche Begründung möglich

Grundlegendes zur Gesamtschuldnerschaft

Die Gesamtschuldnerschaft ist ein wichtiges Konzept im deutschen Recht, das in verschiedenen Bereichen Anwendung findet. Sie tritt auf, wenn mehrere Personen gemeinsam für eine Schuld haften.

Begriff und Bedeutung der Gesamtschuldnerschaft

Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht, wenn mehrere Schuldner einem Gläubiger gegenüber zur gleichen Leistung verpflichtet sind. Jeder Schuldner muss die gesamte Leistung erbringen, der Gläubiger kann aber nur einmal die volle Leistung fordern. Dies unterscheidet sich vom Teilschuldverhältnis, bei dem jeder Schuldner nur für seinen Teil haftet.

Rechtliche Einordnung im BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Gesamtschuldnerschaft in den §§ 421-427. Diese Paragraphen definieren die Rechte und Pflichten der Beteiligten. Im Steuerrecht wird die Gesamtschuldnerschaft durch § 44 der Abgabenordnung und spezielle Steuergesetze geregelt.

Abgrenzung zu anderen Schuldverhältnissen

Das Gesamtschuldverhältnis unterscheidet sich von anderen Formen der Schuldnermehrheit:

  • Beim Gemeinschaftsverhältnis müssen alle Schuldner gemeinsam leisten.
  • Bei der Gesamthandsschuld haften die Schuldner als Gemeinschaft.
  • Die Gesamtgläubigerschaft (§§ 428-430 BGB) betrifft die Gläubigerseite.

Diese Unterscheidung ist wichtig für die rechtliche Behandlung und die Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten.

Entstehung der Gesamtschuldnerschaft

Die Gesamtschuldentstehung kann auf verschiedene Arten erfolgen. Im Jahr 2024 sind die rechtlichen Grundlagen für die Entstehung einer Gesamtschuld in den §§421 und 422 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt. Diese Paragraphen beschreiben, dass eine Gesamtschuld bedeutet, dass mehrere Personen eine Leistung schulden, der Gläubiger die Leistung jedoch nur einmal fordern kann.

Vertragliche Vereinbarung

Eine vertragliche Gesamtschuld entsteht häufig durch eine gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung. Gemäß §427 BGB wird im Zweifel eine Gesamtschuldnerschaft angenommen, wenn sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten.

Gesetzliche Anordnung

Die gesetzliche Gesamtschuld ist in verschiedenen Paragraphen des BGB geregelt. Beispiele finden sich in §769 (Bürgschaft), §840 Abs. 1 (Haftung mehrerer Schadensersatzpflichtiger) und §2058 (Haftung der Miterben). Weitere Anordnungen sind in §42 Abs. 2 S. 2, §53, §1664 Abs. 2, §1833 Abs. 2 S. 1, §1908i Abs. 1 S. 1 und §2219 Abs. 2 des BGB zu finden.

Richterliche Entscheidung

Eine Gesamtschuld kann auch durch richterliche Entscheidung entstehen. Dies ist möglich in Fällen, die nicht explizit im Gesetz geregelt sind, sofern die Verpflichtungen inhaltlich gleichartig und gleichrangig sind, wie es §421 BGB vorsieht.

Für die Bildung einer Gesamtschuldnerschaft müssen mindestens zwei Schuldner demselben Gläubiger eine Leistung schulden. Zudem ist die Gleichstufigkeit der Haftung eine wichtige Voraussetzung. Die Examensrelevanz der Gesamtschuldverhältnisse ist hoch, wobei zwischen Gesamtgläubigerschaft und Gesamtschuldnerschaft unterschieden wird.

Voraussetzungen für eine wirksame Gesamtschuld

Die Gesamtschuldvoraussetzungen sind entscheidend für die rechtliche Gültigkeit einer Gesamtschuld. Eine wesentliche Bedingung ist die Schuldnermehrheit, bei der mindestens zwei Schuldner beteiligt sind. In 65% der Fälle teilen sich mehrere Schuldner eine kollektive Verantwortung.

Ein weiteres Kriterium ist die Leistungsidentität. Die Schuldner müssen zur Erbringung derselben Leistung verpflichtet sein, wobei das Leistungsinteresse identisch sein muss. Die Leistungen müssen nicht deckungsgleich sein, solange sie auf dasselbe Ziel gerichtet sind.

Jeder Schuldner muss zur vollständigen Leistung verpflichtet sein. Der Gläubiger darf die Leistung nur einmal fordern, was als einmalige Forderungsberechtigung bezeichnet wird. Die Gleichstufigkeit der Haftung ist ebenfalls von Bedeutung. Sie gewährleistet, dass alle Schuldner gleichermaßen in der Pflicht stehen.

Interessanterweise zeigt sich in 75% der Fälle, dass die rechtlichen Implikationen bei der Übertragung einer einzelnen Gesamtschuldforderung unklar sind. Dies unterstreicht die Komplexität der Gesamtschuldnerschaft und die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der Voraussetzungen in jedem Einzelfall.

Das Außenverhältnis bei der Gesamtschuldnerschaft

Das Gesamtschuldaußenverhältnis spielt eine zentrale Rolle im deutschen Schuldrecht. Es regelt die Beziehung zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern. Im Jahr 2024 gewinnt dieses Konzept zunehmend an Bedeutung, insbesondere in komplexen Geschäftsbeziehungen.

Rechte des Gläubigers

Die Gläubigerrechte sind im Gesamtschuldverhältnis umfassend. Der Gläubiger kann die gesamte Leistung von jedem Schuldner fordern. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn A und B gemeinsam einen Schaden von 2.500 Euro an C’s Auto verursachen, kann C den vollen Betrag von A oder B verlangen.

Pflichten der Gesamtschuldner

Die Schuldnerpflichten sind ebenso klar definiert. Jeder Gesamtschuldner ist zur vollständigen Leistung verpflichtet. Begleicht ein Schuldner die gesamte Schuld, werden die anderen von ihrer Verpflichtung befreit. Dies folgt aus § 423 BGB, der die Entlastung zwischen Gläubiger und Schuldnern regelt.

Wichtig zu beachten ist, dass Ereignisse, die nur einen Schuldner betreffen, nicht zwangsläufig Auswirkungen auf die anderen haben. Dies wird durch § 425 BGB geregelt und unterstreicht die Komplexität des Gesamtschuldaußenverhältnisses.

Das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern

Das Gesamtschuldinnenverhältnis regelt die Beziehungen der Schuldner untereinander. Im Jahr 2024 gewinnt es an Bedeutung, da die Komplexität von Geschäftsbeziehungen zunimmt. Der § 426 BGB bildet die rechtliche Grundlage für den Gesamtschuldnerausgleich.

Ausgleichsansprüche

Der Ausgleichsanspruch entsteht, wenn ein Gesamtschuldner die gesamte Schuld begleicht. Nach dem Gesetz sind die Schuldner zu gleichen Teilen verpflichtet. Bei zwei Personen bedeutet dies eine hälftige Teilung. Abweichungen können vertraglich festgelegt werden.

Regressmöglichkeiten

Der Regressanspruch ermöglicht es dem zahlenden Schuldner, Erstattung zu fordern. § 426 Abs. 2 BGB sieht einen gesetzlichen Forderungsübergang vor. Die beglichene Forderung geht auf den zahlenden Gesamtschuldner über. Dieser Anspruch kann sogar gesichert sein, was die Durchsetzung erleichtert.

Für die Bestimmung der Anteile im Innenverhältnis sind individuelle Faktoren maßgeblich. Dazu zählen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sowie relevante Tatsachen zur Bemessung einer möglichen Geldbuße. Diese Regelung gilt auch bei Geldbußen der Europäischen Kommission, wobei deutsches Recht für den Ausgleich anwendbar ist.

Praktische Beispiele der Gesamtschuldnerschaft

Gesamtschuldbeispiele finden sich in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens. Ein häufiger Fall ist der gemeinsame Mietvertrag von Eheleuten. Beide Partner haften als Gesamtschuldner für die Mietzahlungen. Dies bedeutet, der Vermieter kann die volle Miete von jedem der Partner einfordern.

Ein weiteres typisches Beispiel ist der Kreditvertrag mit einem Mitantragsteller. Hier haften beide Kreditnehmer gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung des Darlehens. Die Bank hat das Recht, die gesamte Kreditsumme von jedem der Schuldner zu verlangen.

Auch im Geschäftsleben spielt die Gesamtschuldnerschaft eine wichtige Rolle. Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) haften gemeinsam für die Schulden der Gesellschaft. Jeder Gläubiger kann sich an jeden Gesellschafter wenden, um die volle Forderung zu begleichen.

Bei Schadensersatzforderungen kommt es ebenfalls zur Gesamtschuldnerschaft. Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Schaden verursachen, haften sie als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann von jedem Beteiligten den vollen Schadensersatz fordern.

Diese Beispiele zeigen, dass die Gesamtschuldnerschaft in vielen Lebensbereichen eine wichtige Rolle spielt. Sie bietet Gläubigern eine zusätzliche Sicherheit, da sie ihre Forderungen gegen jeden der Schuldner geltend machen können.

Haftungsumfang und Verteilung

Bei der Gesamtschuldhaftung spielt die Haftungsverteilung eine entscheidende Rolle. Im Jahr 2024 gewinnt dieses Thema weiter an Bedeutung, da komplexe Geschäftsbeziehungen zunehmen.

Primärhaftung

Die Primärhaftung bildet den Kern der Gesamtschuldhaftung. Jeder Gesamtschuldner haftet für die gesamte Schuld. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Architekt wurde vom Landgericht Flensburg zur Zahlung von 93.000 Euro Schadensersatz verurteilt. Seine Haftpflichtversicherung forderte die Hälfte vom Bauunternehmen zurück.

Sekundäre Haftung

Die sekundäre Haftung betrifft den Ausgleich im Innenverhältnis. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen. Die Haftungsverteilung kann aber vertraglich oder gesetzlich anders geregelt sein. Seit 2018 setzt das BGB bei Überwachungsfehlern eine angemessene Frist zur Nacherfüllung voraus.

In der Praxis zeigt sich: Die Primärhaftung kann von der Haftungsverteilung im Innenverhältnis abweichen. Gerichte berücksichtigen dabei die Verantwortung der Beteiligten. So kann bei Baumängeln eine alleinige Haftung des Architekten eintreten, wenn die Hauptverantwortung bei ihm liegt.

Besonderheiten bei der Schuldnermehrheit

Die Schuldnermehrheit ist ein komplexes rechtliches Konzept mit verschiedenen Ausprägungen. Bei mehreren Schuldnern unterscheidet man zwischen Gesamtschuld, Teilschuld und gemeinschaftlicher Schuld. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Haftung und Zahlungsverpflichtungen der beteiligten Parteien.

Eine wichtige Besonderheit bei der Schuldnermehrheit ist die Gesamtschuldnerschaft. Sie entsteht entweder durch gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Vereinbarungen. In Alltagssituationen wie Miet-, Kauf- oder Kreditverträgen tritt sie häufig auf. Bei Krediten wird oft ein Mitantragsteller hinzugezogen, der dann gesamtschuldnerisch haftet.

Die Gesamtschuldnerbesonderheiten zeigen sich besonders in der Haftung. Der Gläubiger kann die Leistung nach Belieben von jedem Schuldner ganz oder teilweise fordern. Dies macht die Gesamtschuld zur sichersten Form der Schuldnermehrheit für den Gläubiger. Er kann seine Forderung durchsetzen, solange mindestens ein Schuldner leistungsfähig ist.

Bei unteilbaren Leistungen gelten spezielle Regelungen nach § 431 BGB. Die Vermutungsregel des § 427 BGB spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Ein entscheidendes Merkmal der Gesamtschuld ist die Gleichstufigkeit der Haftung. Die Schuldner bilden eine Tilgungsgemeinschaft, was sie von anderen Formen der Schuldnermehrheit unterscheidet.

Erlöschen der Gesamtschuld

Das Gesamtschulderlöschen ist ein wichtiger Aspekt im Schuldrecht. Es beschreibt die Beendigung der gemeinsamen Verpflichtung mehrerer Schuldner gegenüber einem Gläubiger. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner ist der häufigste Grund für das Erlöschen der Gesamtschuld.

Erfüllung durch einen Gesamtschuldner

Wenn ein Gesamtschuldner die volle Leistung erbringt, erlischt die Schuld für alle Beteiligten. Dies ist in § 422 BGB geregelt. Der leistende Schuldner kann dann gemäß § 426 BGB Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern verlangen.

Andere Erlöschensgründe

Neben der Erfüllung gibt es weitere Erlöschensgründe für die Gesamtschuld:

  • Aufrechnung
  • Erlass
  • Gläubigerverzug

Diese Gründe sind in den §§ 422-425 BGB geregelt. Je nach Situation können sie Gesamt- oder Einzelwirkung haben. Bei der Gesamtwirkung erlischt die Schuld für alle Gesamtschuldner, bei der Einzelwirkung nur für den betroffenen Schuldner.

Im Jahr 2024 gewinnt die genaue Kenntnis der Erlöschensgründe an Bedeutung. Besonders im Bereich der digitalen Verträge und Online-Geschäfte ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen des Gesamtschulderlöschens zu verstehen. Unternehmen und Privatpersonen sollten sich der verschiedenen Möglichkeiten bewusst sein, wie eine Gesamtschuld enden kann.

Rechtliche Folgen der Gesamtschuldnerschaft

Die Gesamtschuldfolgen sind weitreichend und haben erhebliche rechtliche Konsequenzen für alle Beteiligten. Im Jahr 2024 bleibt die grundlegende Struktur der Gesamtschuldnerschaft unverändert. Laut § 421 S. 1 BGB ist jeder Schuldner verpflichtet, die gesamte Leistung zu erbringen, während der Gläubiger diese nur einmal fordern darf.

Eine zentrale Folge ist die Befreiungswirkung. Erfüllt ein Gesamtschuldner die Verpflichtung, werden die anderen Schuldner automatisch von ihrer Pflicht entbunden. Gleichzeitig geht der Anspruch auf den leistenden Schuldner über, wie in § 426 II S.1 BGB festgelegt.

Die rechtlichen Konsequenzen der Gesamtschuldnerschaft zeigen sich in verschiedenen Bereichen:

  • Bürgschaft (§ 769 BGB)
  • Deliktische Gesamtschuld (§ 840 I BGB)
  • Erbenhaftung (§ 2058 BGB)
  • Haftung in der Pflichtversicherung (§ 115 I S. 4 VVG)
  • Gesellschafterhaftung (§ 128 HGB)

Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner spielt der Ausgleichsanspruch eine wichtige Rolle. Die Verteilung der Haftung erfolgt nach § 426 BGB, meist zu gleichen Teilen. Faktoren wie Einkommen oder wirtschaftliche Lage können diese Verteilung beeinflussen, basierend auf § 253 Abs. 2 BGB und § 829 BGB.

Prozessuale Aspekte

Im Gesamtschuldprozess gibt es wichtige Klagemöglichkeiten und Vollstreckungsoptionen zu beachten. Der Gläubiger hat die Wahl, gegen einen, mehrere oder alle Gesamtschuldner vorzugehen. Diese Flexibilität stärkt die Position des Gläubigers erheblich.

Klagemöglichkeiten

Bei einer Gesamtschuldklage ist zu beachten, dass ein Urteil gegen einen Gesamtschuldner keine direkte Wirkung auf die anderen hat. Dies basiert auf § 425 Abs. 2 BGB. Die Rechtskraft eines Urteils beschränkt sich auf die Parteien des jeweiligen Prozesses. Für 2024 bedeutet das: Jeder Gesamtschuldner muss individuell verklagt werden.

Vollstreckungsoptionen

Bei der Vollstreckung hat der Gläubiger die freie Wahl, gegen welchen Gesamtschuldner er vorgeht. Er kann die gesamte Forderung von einem einzigen Schuldner eintreiben. Wichtig für 2024: Die Vollstreckung kann parallel gegen mehrere Schuldner erfolgen, bis die Forderung beglichen ist.

Prozessuale Besonderheiten ergeben sich bei der Streitverkündung und beim Gesamtschuldnerausgleich. Ein Widerruf eines Prozessvergleichs durch den Haftpflichtversicherer wirkt für und gegen den mitverklagten Versicherten. Bis zur Widerrufserklärung ist die Verjährung gehemmt.

Gestörte Gesamtschuld

Die gestörte Gesamtschuld tritt auf, wenn ein Gesamtschuldner nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies kann durch Insolvenz oder gesetzliche Haftungsprivilegien verursacht werden. Im Jahr 2024 gewinnt dieses Konzept an Bedeutung, da komplexe wirtschaftliche Verflechtungen zunehmend zu Gesamtschuldproblemen führen.

Verschiedene gesetzliche Haftungsprivilegierungen, wie in § 277 BGB verankert, können zur Entlastung von Gesamtschuldnern führen. Die Rechtsprechung sieht in solchen Fällen oft vor, dass der Geschädigte nur einen gekürzten Anspruch hat. Ein verbreiteter Ansatz besagt, dass der Anspruch gegenüber dem nicht privilegiert Haftenden um den Betrag der Haftungsprivilegierung zu kürzen ist.

Die Lösung von gestörten Gesamtschulden bleibt in der Fachwelt umstritten. Es existieren unterschiedliche Ansätze, darunter die Unterscheidung zwischen vertraglicher und gesetzlicher Privilegierung. Diese Vielfalt an Lösungsansätzen zeigt die Komplexität der gestörten Gesamtschuld und unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung in jedem Einzelfall.

FAQ

Was ist eine Gesamtschuldnerschaft?

Eine Gesamtschuldnerschaft liegt vor, wenn mehrere Personen eine Leistung so schulden, dass jeder die ganze Leistung bewirken muss, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal fordern darf. Sie ist in § 421 BGB definiert und unterscheidet sich von Teilschuldverhältnissen und Gemeinschaftsverhältnissen.

Wie entsteht eine Gesamtschuldnerschaft?

Eine Gesamtschuldnerschaft kann auf drei Wegen entstehen: durch vertragliche Vereinbarung, gesetzliche Anordnung (z.B. §§ 769, 840 Abs. 1, 2058 BGB) oder richterliche Entscheidung. Bei vertraglicher Vereinbarung gilt die Vermutungsregel des § 427 BGB.

Was sind die Voraussetzungen für eine Gesamtschuld?

Die Voraussetzungen sind Schuldnermehrheit, Schuld einer Leistung, Verpflichtung jedes Schuldners zur ganzen Leistung, einmalige Forderungsberechtigung des Gläubigers und Gleichstufigkeit der Haftung. Die Leistungen müssen auf dasselbe Leistungsinteresse gerichtet sein, müssen aber nicht deckungsgleich sein.

Welche Rechte hat der Gläubiger im Außenverhältnis?

Im Außenverhältnis kann der Gläubiger die Leistung nach Belieben von jedem Gesamtschuldner ganz oder teilweise fordern. Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner befreit alle anderen.

Wie funktioniert der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern?

Im Innenverhältnis bestehen Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB. Der leistende Gesamtschuldner kann von den anderen anteiligen Ausgleich verlangen. Der Anspruch entsteht mit der Gesamtschuld und wandelt sich nach Leistung in einen Erstattungsanspruch.

Was sind praktische Beispiele für eine Gesamtschuldnerschaft?

Praktische Beispiele sind gemeinsamer Mietvertrag von Eheleuten, Kreditaufnahme mit Mitantragsteller, Haftung von OHG-Gesellschaftern, Deliktshaftung mehrerer Schädiger. Auch bei Kontovertrag, Kaufvertrag, Versicherungsvertrag oder Mobilfunkvertrag kann Gesamtschuldnerschaft entstehen.

Wie ist die Haftung bei einer Gesamtschuldnerschaft verteilt?

Jeder Gesamtschuldner haftet primär für die ganze Schuld. Im Innenverhältnis erfolgt ein Ausgleich nach Kopfteilen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Haftungsverteilung kann vertraglich oder gesetzlich geregelt sein.

Wie erlischt eine Gesamtschuld?

Die Gesamtschuld erlischt hauptsächlich durch Erfüllung eines Gesamtschuldners (§ 422 BGB). Andere Erlöschensgründe sind in §§ 422-425 BGB geregelt, z.B. Aufrechnung, Erlass, Gläubigerverzug. Die Wirkung dieser Tatsachen kann Gesamt- oder Einzelwirkung haben.

Welche prozessualen Besonderheiten gibt es bei der Gesamtschuldnerschaft?

Der Gläubiger kann gegen einen, mehrere oder alle Gesamtschuldner klagen. Ein Urteil gegen einen Gesamtschuldner wirkt nicht gegen die anderen. Bei der Vollstreckung kann der Gläubiger wählen, gegen welchen Gesamtschuldner er vorgeht. Prozessuale Besonderheiten ergeben sich bei der Streitverkündung und beim Gesamtschuldnerausgleich.

Was versteht man unter einer gestörten Gesamtschuld?

Bei der gestörten Gesamtschuld kann ein Gesamtschuldner nicht in Anspruch genommen werden, z.B. wegen Insolvenz oder gesetzlicher Haftungsprivilegien. Dies kann zu einer Neuverteilung der Haftung im Innenverhältnis führen. Die Rechtsprechung hat hierzu verschiedene Lösungsansätze entwickelt, um Unbilligkeiten zu vermeiden.