Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Mieter müssen über neue Grundbucheinträge informiert werden. Dies ermöglicht ihnen, Forderungen gegenüber dem Alteigentümer rechtzeitig geltend zu machen. Wie beeinflusst ein Eigentümerwechsel Mieter und bestehende Mietverträge?
Nach dem Verkauf einer Mietwohnung oder eines Miethauses folgt oft ein bekanntes Muster. Der neue Eigentümer erhöht die Miete. Doch welche Grenzen gelten für Mieterhöhungen nach einem Eigentümerwechsel?
Wir beleuchten die Rechte von Vermietern und Mietern bei einem Besitzerwechsel. Erfahren Sie, welche Regeln für Mieterhöhungen gelten und was zu beachten ist.
Schlüsselerkenntnisse
- Ein Eigentümerwechsel führt nicht automatisch zu einem neuen Mietvertrag; der bestehende Vertrag bleibt gültig.
- Der neue Eigentümer übernimmt alle Rechte und Pflichten des vorherigen Vermieters.
- Eine Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach Modernisierungen.
- Mieter haben das Recht, eine Mieterhöhung innerhalb von zwei Monaten zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen.
- Die Mietpreisbremse gilt auch nach einem Eigentümerwechsel weiterhin.
Eigentümerwechsel: Auswirkungen auf das Mietverhältnis
Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist hart umkämpft. Viele Immobilien wechseln den Besitzer, oft mehrmals in kurzer Zeit. Für Mieter bringt das oft Unsicherheit mit sich.
Das Gesetz schützt Mieter bei einem Eigentümerwechsel. Der neue Besitzer übernimmt alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Der Vertrag bleibt unverändert bestehen und der Kündigungsschutz gilt weiterhin.
Kündigungen sind nur in wenigen Fällen möglich. Dazu gehören Eigenbedarf oder Umwandlung in Eigentumswohnungen. Bei Letzterem gilt eine Sperrfrist von drei Jahren.
Fällige Ansprüche bleiben beim alten Vermieter. Zukünftige Ansprüche gehen auf den neuen über. Bei mehreren neuen Eigentümern treten alle gemeinsam in das Mietverhältnis ein.
Mieterhöhungen nach einem Eigentümerwechsel müssen gut begründet sein. Dabei gelten Kappungsgrenzen und der Mietspiegel. Der neue Vermieter muss die Mietkaution zurückzahlen.
Ein Vorkaufsrecht für Mieter bei Wohnungsverkauf besteht nur, wenn dies explizit im Mietvertrag festgelegt wurde. Eine Ausnahme bildet die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen – hier haben Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht auf ihre jetzige Wohnung.
Ein Eigentümerwechsel bringt nicht zwangsläufig Nachteile für Mieter. Der Kündigungsschutz und die Übertragung des Mietvertrags sorgen für Sicherheit. Trotzdem ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen.
Mietvertrag bleibt nach Eigentümerwechsel unverändert
Bei einem Eigentümerwechsel einer vermieteten Immobilie müssen Mieter sich nicht sorgen. Der bestehende Mietvertrag bleibt gültig. Alle Vereinbarungen gelten weiterhin, egal ob schriftlich oder mündlich.
Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ nach § 566 BGB
Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ steht im § 566 BGB. Er besagt, dass das Mietverhältnis automatisch auf den neuen Eigentümer übergeht. Der Mieter muss keinen neuen Vertrag mit schlechteren Bedingungen abschließen.
§ 566 BGB: Kauf bricht nicht Miete
Rechte und Pflichten gehen auf neuen Eigentümer über
Der neue Eigentümer übernimmt alle Rechte und Pflichten des Mietvertrags. Er wird zum Vermieter und muss alle Vereinbarungen einhalten.
- Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen
- Durchführung von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen
- Abrechnung der Mietkaution
- Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei Mieterhöhungen
Mieter zahlen ab der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch an diesen. Eine Information ist nur nötig, wenn schon Miete an den alten Vermieter gezahlt wurde.
Mietdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
0-5 Jahre | 3 Monate |
6-8 Jahre | 6 Monate |
ab 8 Jahren | 9 Monate |
Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ schützt Mieter bei einem Eigentümerwechsel umfassend. Der Mietvertrag bleibt gültig. Der neue Vermieter muss alle Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses übernehmen.
Informationspflicht des neuen Eigentümers
Beim Besitzerwechsel eines Mietobjekts gehen Rechte und Pflichten automatisch auf den neuen Eigentümer über. Der Vermieter muss seine Mieter zeitnah darüber informieren. So können Mieter offene Forderungen geltend machen und wissen, an wen sie künftig zahlen.
Die Mietzahlungen an den neuen Eigentümer hängen von der Grundbucheintragung ab. Erst dann darf der neue Besitzer die Miete einfordern. Ein notarieller Kaufvertrag allein reicht nicht aus.
Mitteilung über Eigentümerwechsel und neue Kontaktdaten
Mieter sollten frühzeitig über den Verkauf und den neuen Vermieter informiert werden. Dazu gehören Angaben zum Zahlungsbeginn an den neuen Eigentümer. Die Mitteilung sollte wichtige Informationen enthalten.
- Name und Kontaktdaten des neuen Eigentümers
- Datum des Eigentümerwechsels laut Grundbucheintrag
- Neue Bankverbindung für die Mietzahlungen
- Gegebenenfalls Informationen zu einer neuen Hausverwaltung
Der neue Eigentümer muss den Wechsel mit Dokumenten belegen. Dazu gehören Grundbuchauszüge oder relevante Passagen aus dem Kaufvertrag. Alt- und Neueigentümer kommunizieren meist beim Übergang von Nutzen und Lasten.
Ein Anschreiben des früheren Eigentümers an die Mieter informiert über den Eigentümerwechsel und ab wann die Miete an den neuen Eigentümer zu zahlen ist.
Oft übernimmt die Miet- und Sondereigentumsverwaltung diese Aufgabe für den alten Eigentümer. So erfüllen Sie als Mieter Ihre Pflichten gegenüber dem richtigen Vermieter. Außerdem können Sie Ihre Rechte sicher wahrnehmen.
Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel: Voraussetzungen und Grenzen
Ein Eigentümerwechsel wirft oft Fragen zur möglichen Mieterhöhung auf. Grundsätzlich darf der neue Vermieter die Miete erhöhen. Allerdings gelten dabei bestimmte Voraussetzungen und gesetzliche Grenzen.
Mieterhöhung bei Vergleichsmiete
Der neue Eigentümer kann die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Diese entspricht der Durchschnittsmiete für ähnliche Wohnungen in der Region.
Für eine Zustimmung muss der Vermieter die Erhöhung begründen. Er muss nachweisen, dass die neue Miete maximal 10% über der Vergleichsmiete liegt.
Fristen für Mieterhöhungen einhalten
Eine Mieterhöhung ist frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung möglich. Zwischen Ankündigung und Inkrafttreten muss mindestens ein Jahr liegen.
Zwischen zwei Mieterhöhungen müssen mindestens 15 Monate liegen, und eine Mieterhöhung kann frühestens ein Jahr nach der vorherigen angekündigt werden.
Kappungsgrenze beachten
Die Kappungsgrenze schützt Mieter vor übermäßigen Mieterhöhungen. In drei Jahren darf die Miete nicht um mehr als 20% steigen.
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine Grenze von 15%. Dies betrifft Regionen mit Mietpreisbremse.
Zeitraum | Maximale Mieterhöhung (bundesweit) | Maximale Mieterhöhung (angespannter Wohnungsmarkt) |
---|---|---|
Innerhalb von 3 Jahren | 20% | 15% |
Der neue Eigentümer kann die Miete auch nach Modernisierungen erhöhen. Jährlich dürfen bis zu 8% der Modernisierungskosten umgelegt werden.
Mieter haben ein Widerspruchsrecht bei besonderer Härte. Dies gilt, wenn die Kosten zu hoch sind.
- Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel ist grundsätzlich möglich
- Anpassung an ortsübliche Vergleichsmiete mit Begründung und Nachweis
- Fristen für Mieterhöhungen: 15 Monate nach letzter Erhöhung, 1 Jahr zwischen Ankündigung und Inkrafttreten
- Kappungsgrenze: maximal 20% Mieterhöhung innerhalb von 3 Jahren (15% in Regionen mit Mietpreisbremse)
- Mieterhöhung aufgrund von Modernisierung möglich, aber auf 8% der Modernisierungskosten pro Jahr begrenzt
Besonderheiten bei Staffel- und Indexmiete
Ein Eigentümerwechsel bringt für Mieter mit Staffelmiet- oder Indexmietverträgen besondere Regelungen. Die Staffelmiete legt Mieterhöhungen im Voraus fest. Dies macht die Mietentwicklung planbar und transparent. Zwischen den Staffeln muss mindestens ein Jahr liegen.
Die Indexmiete orientiert sich am Verbraucherpreisindex. Sie darf höchstens einmal jährlich angepasst werden. Während der Laufzeit sind weitere Erhöhungen ausgeschlossen. Nur Betriebskosten können zusätzlich angepasst werden.
Die Staffelmiete bietet Vermietern oft Vorteile. Die Mieterhöhungen sind vorab kalkulierbar. Die vereinbarte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 20 Prozent übersteigen. Bei der Indexmiete sind Erhöhungen nach Modernisierungen nur bei nicht vermieterbedingten Umständen erlaubt.
Merkmal | Staffelmiete | Indexmiete |
---|---|---|
Mieterhöhungen | Im Voraus festgelegt | Orientiert am Verbraucherpreisindex |
Häufigkeit | Mindestens 1 Jahr Abstand | Maximal einmal pro Jahr |
Modernisierungen | Keine weiteren Erhöhungen | Nur bei nicht vermieterbedingten Umständen |
Betriebskosten | Zusätzliche Anpassung möglich | Zusätzliche Anpassung möglich |
Beim Abschluss eines Staffelmietvertrags sollten Mieter darauf achten, dass die vereinbarten Mieterhöhungen für sie langfristig tragbar sind und nicht zu einer finanziellen Überlastung führen.
Neue Eigentümer müssen bestehende Verträge übernehmen. Sie dürfen keine zusätzlichen Mieterhöhungen verlangen. Die vereinbarten Staffeln oder Indexanpassungen müssen eingehalten werden. Nur Betriebskosten können angepasst werden, wenn sie von den Vorauszahlungen abweichen.
Mieterhöhung nach Modernisierung durch neuen Eigentümer
Nach einem Eigentümerwechsel darf der neue Vermieter modernisieren und die Kosten auf Mieter umlegen. Dies kann zu höheren Mieten führen. Gesetzliche Vorgaben schützen Mieter bei Mieterhöhungen nach Modernisierung.
Voraussetzungen für Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungen müssen den Wohnwert verbessern oder Energie und Wasser einsparen. Nur dann dürfen Kosten auf Mieter umgelegt werden.
Beispiele sind energetische Sanierungen, wassersparende Armaturen oder Balkonanbau. Der Vermieter muss die Modernisierung drei Monate vorher schriftlich ankündigen.
- Energetische Sanierungen wie die Dämmung von Fassaden oder der Einbau neuer Fenster
- Installation von wassersparenden Armaturen oder einer modernen Heizungsanlage
- Anbau eines Balkons oder die Erweiterung der Wohnfläche
- Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Wohnkomforts wie der Einbau eines Aufzugs
Umlage von Modernisierungskosten auf Mieter
Der Vermieter darf jährlich 8 Prozent der Modernisierungskosten auf die Miete aufschlagen. Bei mehreren Maßnahmen werden Kosten angemessen verteilt.
Mieter haben Schutzvorschriften. Es gibt Grenzen für Mieterhöhungen nach Modernisierung.
Ausgangssituation | Mieterhöhung nach Modernisierung |
---|---|
Miete unter 7 €/m² | Maximal 2 €/m² innerhalb von 6 Jahren |
Miete über 7 €/m² | Maximal 3 €/m² innerhalb von 6 Jahren |
Mieter können bei Überschreitung einen Härtefalleinwand geltend machen. Sie dürfen die Modernisierung bei besonderer Härte verweigern.
Bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung haben Mieter einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats kündigen.
Mieterhöhungen nach Modernisierungen können Mieter herausfordern. Kennen Sie Ihre Rechte und prüfen Sie die Maßnahmen genau.
Oft lässt sich eine akzeptable Lösung finden. Holen Sie bei Zweifeln rechtlichen Rat ein.
Anforderungen an ein wirksames Mieterhöhungsverlangen
Für eine rechtmäßige Mieterhöhung braucht der Vermieter ein formell korrektes Mieterhöhungsverlangen. Es sollte schriftlich sein und die Gründe für die Erhöhung erklären. Ein möglicher Grund ist die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete.
Diese kann sich aus dem Mietspiegel, einem Gutachten oder Vergleichswohnungen ergeben. Der Vermieter muss die aktuelle und die neue Miete angeben. Auch der Zeitpunkt für die Erhöhung muss genannt werden.
Bei der Mieterhöhung gelten gesetzliche Regeln. Die Miete darf in drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen. In Gebieten mit Wohnungsmangel sind es 15 Prozent.
Eine neue Erhöhung ist erst nach 15 Monaten erlaubt. Die neue Miete darf nicht höher sein als die ortsübliche Vergleichsmiete.
- Die Miete darf innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent (in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt um 15 Prozent) erhöht werden.
- Eine Mieterhöhung ist frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung oder dem Einzug zulässig.
- Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen.
Schriftform und Begründung erforderlich
Das Mieterhöhungsverlangen muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Eine mündliche Mitteilung reicht nicht aus. Der Vermieter sollte den Erhöhungsbetrag in Euro und Prozent angeben.
Er muss die Mieterhöhung begründen. Dafür kann er den Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder ein Gutachten nutzen.
Zustimmung des Mieters und Widerspruchsrecht
Der Mieter hat zwei Monate Zeit, die Erhöhung zu prüfen. Er kann zustimmen oder widersprechen. Bei Zustimmung gilt die neue Miete ab dem dritten Monat nach Erhalt.
Lehnt der Mieter ab, kann der Vermieter klagen. Dafür hat er drei Monate Zeit. Der Mieter kann in diesem Fall auch kündigen.
Voraussetzung | Erläuterung |
---|---|
Schriftform | Mieterhöhungsverlangen muss in Textform (Brief oder E-Mail) erfolgen |
Begründung | Angabe des Mieterhöhungsgrunds (z. B. Mietspiegel, Vergleichsmieten, Gutachten) |
Höhe der Erhöhung | Einhaltung der Kappungsgrenze (15-20 % innerhalb von 3 Jahren) und ortsübliche Vergleichsmiete |
Frist zur Zustimmung | Mieter hat 2 Monate Zeit, der Mieterhöhung zuzustimmen oder zu widersprechen |
Klagerecht des Vermieters | Bei Verweigerung der Zustimmung kann Vermieter binnen 3 Monaten Klage einreichen |
Miete nach Eigentümerwechsel: Häufige Fragen und Antworten
Ein Eigentümerwechsel bei einer Mietwohnung wirft viele Fragen auf. Hier finden Sie Antworten zu wichtigen Themen rund um die Miete. Diese Infos sollen Ihnen mehr Klarheit und Sicherheit geben.
Ist eine Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel erlaubt?
Ja, eine Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel ist grundsätzlich möglich. Der neue Vermieter muss dabei aber die gesetzlichen Vorgaben beachten. Ein Eigentümerwechsel allein reicht nicht für eine willkürliche Mieterhöhung aus.
Der bestehende Mietvertrag bleibt gültig. Der neue Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten des vorherigen Vermieters ein.
Wie viel darf die Miete erhöht werden?
Der neue Vermieter darf die Miete alle drei Jahre um maximal 20 Prozent anheben. In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt eine Begrenzung auf 15 Prozent. Als Referenz dient dabei die ortsübliche Vergleichsmiete.
Innerhalb von drei Jahren darf die Miete insgesamt nicht um mehr als 20 Prozent steigen.
In Berlin genießen Mieter von umgewandelten Mietwohnungen einen 10-jährigen Schutz vor Eigenbedarfskündigungen.
Was tun bei ungerechtfertigter Mieterhöhung?
Bei einer ungerechtfertigten Mieterhöhung können Sie als Mieter Widerspruch einlegen. Holen Sie sich in diesem Fall am besten rechtliche Beratung. So können Sie Ihre Vermieterrechte wahren und angemessen reagieren.
Frage | Antwort |
---|---|
Ist eine Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel erlaubt? | Ja, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben |
Wie viel darf die Miete erhöht werden? | Maximal 20% in 3 Jahren (15% in Gebieten mit Mietpreisbremse) |
Was tun bei ungerechtfertigter Mieterhöhung? | Widerspruch einlegen und rechtliche Beratung einholen |
Kennen Sie als Mieter Ihre Rechte. Scheuen Sie sich nicht, bei Unklarheiten rechtliche Beratung zu suchen. So stellen Sie sicher, dass der Eigentümerwechsel keine negativen Folgen hat.
Sie haben Anspruch auf eine faire und gesetzeskonforme Behandlung. Nutzen Sie dieses Wissen zu Ihrem Vorteil.
Mietpreisbremse auch nach Eigentümerwechsel gültig
Als Mieter:in sind Sie durch die Mietpreisbremse geschützt, auch wenn die Wohnung den Besitzer wechselt. Diese Regelung begrenzt Mietanstiege in begehrten Wohngegenden. Sie hilft, bezahlbaren Wohnraum zu erhalten.
Der Mieterschutz bleibt bei einem neuen Eigentümer bestehen. In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Neuvermietungen nur begrenzt steigen.
Die Miete darf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das reguliert den Wohnungsmarkt und hält Mieten in einem angemessenen Rahmen. Neu errichtete und umfassend sanierte Wohnungen sind ausgenommen.
Laut § 556d BGB darf die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen.
Bei einem Mieterwechsel gilt die Zehn-Prozent-Regel über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ohne Mietpreisbremse wären Erhöhungen bis zu 20 Prozent möglich. Ein Eigentümerwechsel führt nicht automatisch zu Mieterhöhungen.
Regelung | Mit Mietpreisbremse | Ohne Mietpreisbremse |
---|---|---|
Mieterhöhung innerhalb von 3 Jahren | Max. 20% | Max. 20% |
Miete bei Neuvermietung | Max. 10% über Vergleichsmiete | Max. 20% über Vergleichsmiete |
Umlage von Modernisierungskosten | Max. 8% der Kosten, bis 3€/m² innerhalb von 6 Jahren | Ohne Begrenzung |
Die Mietpreisbremse gilt in 415 deutschen Städten und Gemeinden. Sie schützt vor übermäßigen Mieterhöhungen und stabilisiert den Wohnungsmarkt. Diese wichtige Regelung bleibt auch nach einem Eigentümerwechsel bestehen.
Umgang mit der Mietkaution bei Eigentümerwechsel
Bei einem Eigentümerwechsel gibt es oft Fragen zur Mietkaution. Die Mietsicherheit geht automatisch auf den neuen Vermieter über. Dies schützt alle Beteiligten und bedarf keiner Zustimmung der Mieter.
Übergabe der Kaution an neuen Eigentümer
Der neue Vermieter übernimmt alle Rechte und Pflichten des vorherigen Eigentümers. Dazu gehört auch die Verwaltung der Mietkaution. Der bisherige Vermieter muss die Kaution mit Zinsen übergeben.
Ohne vereinbarte Kaution kann keine nachträglich gefordert werden. Der neue Vermieter darf aber eine Kautionsvereinbarung vorschlagen.
Rückzahlung der Kaution bei Mietende
Bei Mietende zahlt der aktuelle Vermieter die Kaution zurück. Das gilt auch nach einem Eigentümerwechsel. Kann der neue Vermieter nicht zahlen, haftet der vorherige Eigentümer.
Nach § 566a BGB tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Sicherheitsleistung des Mieters ergeben.
Eine Ausnahme besteht bei Mietende vor dem Vermieterwechsel. Dann bleibt der alte Vermieter verantwortlich.
Zeitpunkt der Mietvertragsbeendigung | Zuständigkeit für Kautionsrückzahlung |
---|---|
Vor Eigentümerwechsel | Alter Vermieter |
Nach Eigentümerwechsel | Neuer Vermieter |
Die Mietkaution geht bei einem Vermieterwechsel meist automatisch über. Der neue Eigentümer übernimmt die Rückzahlungspflicht. Nur bei vorheriger Kündigung bleibt der alte Vermieter zuständig.
Eigentümerwechsel: Auswirkungen auf Nebenkostenabrechnung
Bei einem Eigentümerwechsel Ihrer Mietwohnung müssen Sie sich keine Sorgen machen. Der neue Eigentümer übernimmt alle Rechte und Pflichten des Mietvertrags. Laut Bundesgerichtshof ist eine Zwischenabrechnung nicht erlaubt.
Ansprüche nach dem Wechsel gehen an den neuen Eigentümer. Frühere Ansprüche bleiben bei den vorherigen Mietparteien. Der neue Vermieter muss bestehende Guthaben auszahlen oder verrechnen.
Für die Abrechnung ist der Eigentümer zum Zeitpunkt des Abrechnungsanspruchs zuständig. Bei einem Verkauf erstellt der neue Vermieter die Abrechnung. Der vorherige Vermieter muss dabei helfen.
Zeitpunkt des Eigentümerwechsels | Zuständigkeit für Nebenkostenabrechnung |
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Innerhalb des Abrechnungszeitraums | Neuer Eigentümer (mit Mitwirkung des Vorbesitzers) |
Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums | Eigentümer zum Zeitpunkt der Abrechnungserstellung |
Nach Beendigung des Mietverhältnisses | Vorheriger Vermieter |
Eine Aufteilung der Abrechnung zwischen altem und neuem Vermieter ist nicht erlaubt. Sie können jederzeit das Grundbuch einsehen. Der neue Eigentümer muss Sie schriftlich informieren.
Als Mieter sind Sie bei einem Eigentümerwechsel gut geschützt. Der neue Vermieter kümmert sich um die korrekte Abrechnung. Er arbeitet dafür mit dem Vorbesitzer zusammen.
Fazit
Ein Eigentümerwechsel bedeutet nicht zwangsläufig Nachteile für Mieter. Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ schützt Sie. Ihr Mietvertrag bleibt gültig, und der neue Eigentümer muss bestehende Vereinbarungen einhalten.
Die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern bleiben unverändert. Mieterhöhungen sind nur in bestimmten Fällen erlaubt. Zum Beispiel nach Modernisierungen oder zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete.
Eine Kündigung durch den neuen Vermieter ist nur bei berechtigtem Interesse möglich. Dazu zählen Eigenbedarf oder wirtschaftliche Gründe. Die normalen Kündigungsfristen und -bedingungen gelten weiterhin.
Als Mieter sollten Sie über den Eigentümerwechsel informiert werden. So können Sie offene Forderungen geltend machen und Ihre Kaution zurückerhalten.
Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine Rechtsberatung. Dadurch bleiben Ihre Rechte und Pflichten gewahrt. Mit der richtigen Vorbereitung können Sie Ihr Mietverhältnis unbelastet fortsetzen.
FAQ
Ändert sich der Mietvertrag bei einem Eigentümerwechsel?
Muss der neue Eigentümer die Mieter über den Besitzerwechsel informieren?
Unter welchen Voraussetzungen kann der neue Eigentümer die Miete erhöhen?
Kann der neue Eigentümer Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen?
Welche Anforderungen gelten für eine Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel?
Ist eine Mieterhöhung direkt nach dem Eigentümerwechsel erlaubt?
Gilt die Mietpreisbremse auch nach einem Eigentümerwechsel?
Was geschieht mit der Mietkaution bei einem Eigentümerwechsel?
Ändert sich etwas bei der Nebenkostenabrechnung nach einem Eigentümerwechsel?
Was können Mieter tun, wenn es nach dem Eigentümerwechsel zu Streitigkeiten kommt?
Quellenverweise
- Was bei Eigentümerwechsel der Immobilie auf Sie zukommt – https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/eigentuemerwechsel/
- Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe – https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/eigentuemerwechsel-rechtsfolgen_idesk_PI17574_HI2731586.html
- Eigentümerwechsel – Auswirkungen auf Mietvertrag und Mieter – https://www.mietrecht.de/eigentuemerwechsel/
- Eigentümerwechsel – Konsequenzen für Mieter und Mietvertrag – https://www.allrecht.de/alles-was-recht-ist/eigentuemerwechsel-konsequenzen-fuer-mieter/
- Eigentümerwechsel: Vermieter verkauft Wohnung – welche Rechte haben Mieter? – https://www.immowelt.de/ratgeber/mieten/eigentuemerwechsel
- Die Mieterhöhung bei Eigentümerwechsel: Tipps für Mieter:innen – https://www.immobilienscout24.de/wissen/mieten/eigentuemerwechsel-rechte-mieter.html
- Eigentümerwechsel und Mieterhöhung – Regeln für Mieter und Vermieter – https://www.fischer-immobilien-muenchen.de/tipps/vermietung/eigentuemerwechsel-und-mieterhoehung-mieter-und-vermieter-beachten-muessen/
- Umwandlung und Eigentümerwechsel – Berliner MieterGemeinschaft e.V. – https://www.bmgev.de/mietrecht/fragen-und-antworten/detailansicht/article/umwandlung-und-eigentuemerwechsel/
- Nebenkostenabrechnung bei Eigentümerwechsel – https://www.mietrecht.de/nebenkosten/nebenkostenabrechnung-bei-eigentuemerwechsel/
- Nebenkostenabrechnung bei unterjährigem Verkauf – https://www.vermietet.de/magazin/nebenkostenabrechnung-bei-unterjaehrigem-verkauf/
- Eigentümerwechsel Mietvertrag: Regeln, Pflichten & Gesetze! – https://jurarat.de/eigentuemerwechsel-mietvertrag
- Mietzahlung bei Eigentümerwechsel – Wem stehen welche Rechte zu? – https://www.mietrecht.org/mietvertrag/mietzahlung-eigentuemerwechsel/
- „Kauf bricht nicht Miete“: Mieterschutz und Eigenbedarf – https://www.advocard.de/streitlotse/mieten-und-wohnen/kauf-bricht-nicht-miete-mieterschutz-und-eigenbedarf/