Wann muss ein Wärmemengenzähler ausgetauscht werden?

Wann muss ein Wärmemengenzähler ausgetauscht werden?

Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie lange Ihr Wärmemengenzähler eigentlich hält und wann er ausgetauscht werden muss? Die Antwort auf diese Frage ist nicht nur für Hauseigentümer und Vermieter relevant, sondern auch für Mieter. Denn die Ablaufzeit eines Wärmemengenzählers und die damit verbundenen Austauschvorschriften können sich direkt auf die Betriebskosten auswirken.

Im Jahr 2024 gilt für Wärmemengenzähler eine einheitliche Eichfrist von sechs Jahren. Das bedeutet, dass spätestens nach Ablauf dieser Frist ein Austausch oder eine Nacheichung des Geräts erforderlich ist. Doch warum gibt es überhaupt eine begrenzte Eichfrist und welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Austausch von Wärmemengenzählern?

Die Antworten auf diese Fragen und weitere wichtige Informationen rund um das Thema Wärmemengenzähler erfahren Sie in diesem Artikel. Wir klären Sie darüber auf, wann genau ein Austausch notwendig ist, wer dafür verantwortlich ist und welche Folgen eine Nichteinhaltung der Eichfrist haben kann. So sind Sie bestens informiert und können rechtzeitig handeln, bevor Ihr Wärmemengenzähler seine Gültigkeit verliert.

Inhalt des Artikels

Eichpflicht für Wärmemengenzähler

Wärmemengenzähler unterliegen in Deutschland einer gesetzlichen Eichpflicht, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten und korrekte Messergebnisse sicherzustellen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür bilden das Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die Mess- und Eichverordnung (MessEV).

Gesetzliche Grundlagen: Mess- und Eichverordnung (MessEV) und Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Das Mess- und Eichgesetz schreibt vor, dass Wärmemengenzähler gemäß § 41 Nr. 6a MessEG alle sechs Jahre nachgeeicht werden müssen. Die Mess- und Eichverordnung konkretisiert die Eichfristen wie folgt: Wärmezähler, Warmwasserzähler und Kaltwasserzähler müssen jeweils alle sechs Jahre geeicht werden. Nach Ablauf der Eichfrist darf ein Messgerät nicht mehr verwendet werden (§ 33 MessEG).

Zweck der Eichpflicht: Verbraucherschutz und Sicherstellung korrekter Messergebnisse

Der Zweck der gesetzlichen Eichpflicht für Wärmemengenzähler liegt im Verbraucherschutz. Durch regelmäßige Eichungen soll sichergestellt werden, dass die Messgeräte innerhalb der zulässigen Toleranzen bezüglich der Anzeigegenauigkeit arbeiten. Damit werden korrekte Abrechnungen auf Basis von präzisen Verbrauchsdaten ermöglicht.

In der Praxis wird häufig anstelle einer Nacheichung ein neuer geeichter Wärmemengenzähler installiert, da dies in vielen Fällen kostengünstiger ist. Wird dennoch ein Messgerät verwendet, dessen Eichfrist abgelaufen ist, muss die Richtigkeit der abgelesenen Werte nachgewiesen werden, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten.

Eichfristen für Wärmemengenzähler

Die Novellierung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) zum 1. November 2021 brachte einige Änderungen mit sich, die sich auf die Eichfristen von Wärmemengenzählern auswirken. Ziel der Anpassungen war es, die Eichfristen für verschiedene Messgeräte zu vereinheitlichen und somit für mehr Klarheit und Effizienz zu sorgen.

Novelle der Mess- und Eichverordnung (MessEV) ab 1. November 2021

Mit der Novellierung der MessEV wurden die Eichfristen für Wärme-, Kälte-, Kaltwasser- und Warmwasserzähler angeglichen. Vor der Änderung lagen die Eichfristen für Wärmemengenzähler und Warmwasserzähler bei fünf Jahren, während Kaltwasserzähler bereits nach sechs Jahren ausgetauscht werden mussten. Die Neuregelung sieht nun eine einheitliche Eichfrist von sechs Jahren für alle genannten Messgeräte vor.

Einheitliche Eichfrist von 6 Jahren für Warmwasser-, Kaltwasser- und Wärmemengenzähler

Die Vereinheitlichung der Eichfristen auf sechs Jahre bringt mehrere Vorteile mit sich. Zum einen vereinfacht sie die Überwachung und Einhaltung der Fristen für Eigentümer und Vermieter. Zum anderen ermöglicht sie Kostenersparnisse, da der Austausch oder die Nacheichung der Messgeräte nun zum gleichen Zeitpunkt erfolgen kann. Dies reduziert den administrativen Aufwand und erleichtert die Planung von Wartungsintervallen für Wärmemengenzähler.

Für Verbraucher bedeutet die einheitliche Eichfrist von sechs Jahren eine verlässliche Grundlage für die korrekte Erfassung ihres Energieverbrauchs. Die regelmäßige Überprüfung und Erneuerung der Messgeräte stellt sicher, dass die Abrechnung auf Basis genauer und zuverlässiger Messwerte erfolgt.

Rückwirkende Gültigkeit neuer Eichfristen

Die Novellierung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) zum 1. November 2021 brachte nicht nur einheitliche Eichfristen für Warmwasser-, Kaltwasser- und Wärmemengenzähler mit sich, sondern auch eine rückwirkende Gültigkeit dieser neuen Regelungen. Dies bedeutet, dass die 6-jährige Eichfrist auch für bereits installierte Messgeräte gilt, unabhängig von ihrem Einbaudatum.

Für Eigentümer und Vermieter ist es daher wichtig, den Überblick über die Eichfristen ihrer verbauten Zähler zu behalten und rechtzeitig ein effektives Lebenszyklusmanagement für Wärmemengenzähler zu implementieren. Nur so lässt sich gewährleisten, dass alle Messgeräte stets den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und eine korrekte Verbrauchserfassung sichergestellt ist.

Die rückwirkende Gültigkeit der neuen Eichfristen erfordert von Eigentümern und Vermietern eine sorgfältige Planung und Koordination des Zähleraustauschs. Hierbei empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt zu Messdienstleistern oder Herstellern aufzunehmen, um den Austauschprozess reibungslos zu gestalten und unnötige Kosten zu vermeiden.

Ein vorausschauendes Lebenszyklusmanagement für Wärmemengenzähler umfasst dabei nicht nur die termingerechte Nacheichung oder den Austausch der Messgeräte, sondern auch die Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte. So können beispielsweise Wartungs- und Eichserviceverträge mit Messdienstleistern dazu beitragen, die Kosten für den Zähleraustausch über mehrere Jahre zu verteilen und somit die finanzielle Belastung für Mieter und Eigentümer zu reduzieren.

Nicht eichpflichtige Messhilfsverfahren

Neben den eichpflichtigen Wärmemengenzählern gibt es auch alternative Messhilfsverfahren, die keiner Zertifizierung unterliegen. Diese Systeme ermöglichen ebenfalls eine verbrauchsabhängige Erfassung der Heizkosten, ohne dabei den strengen gesetzlichen Anforderungen an geeichte Messgeräte zu unterliegen.

Zu den nicht eichpflichtigen Messhilfsverfahren zählen unter anderem Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip sowie elektronische Heizkostenverteiler. Diese Geräte werden direkt an den einzelnen Heizkörpern montiert und ermitteln den anteiligen Wärmeverbrauch für jede Wohnung oder Nutzeinheit.

Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip

Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip nutzen die Verdunstung einer speziellen Messflüssigkeit, um den relativen Wärmeverbrauch zu erfassen. Die Messflüssigkeit verdunstet dabei proportional zur abgegebenen Wärmemenge des Heizkörpers. Anhand der verbleibenden Flüssigkeitsmenge kann somit der individuelle Verbrauchsanteil ermittelt werden.

Elektronische Heizkostenverteiler

Elektronische Heizkostenverteiler arbeiten mit Temperatursensoren, die sowohl die Heizkörper- als auch die Raumtemperatur messen. Aus der Differenz dieser Temperaturen errechnet das Gerät den relativen Wärmeverbrauch. Die Messwerte werden gespeichert und können per Funktechnik ausgelesen werden, was den Ableseprozess vereinfacht.

Obwohl Heizkostenverteiler keiner Eichpflicht unterliegen, müssen sie dennoch bestimmte Anforderungen hinsichtlich Beschaffenheit und Genauigkeit erfüllen. Die entsprechenden Vorgaben sind in den Normen DIN EN 834 für Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und DIN EN 835 für elektronische Heizkostenverteiler geregelt.

Durch den Einsatz nicht eichpflichtiger Messhilfsverfahren können Eigentümer und Vermieter die Kosten für die regelmäßige Wärmemengenzähler Zertifizierung einsparen. Dennoch gewährleisten diese Systeme eine verbrauchsgerechte Verteilung der Heizkosten und motivieren die Bewohner zu einem bewussten Umgang mit Heizenergie.

Folgen bei Nichteinhaltung der Eichpflicht

Die Einhaltung der Eichpflicht und der damit verbundenen Austauschvorschriften für Wärmemengenzähler ist von großer Bedeutung. Eigentümer und Vermieter sollten die gesetzlichen Vorgaben unbedingt beachten, um Konsequenzen zu vermeiden.

Ordnungswidrigkeit bei Vergessen oder vorsätzlichem Ignorieren des Eichaustauschs

Wird der turnusmäßige Eichaustausch von Wärmemengenzählern vergessen oder vorsätzlich ignoriert, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach dem Eichgesetz gilt die Eichpflicht für alle Zähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, darunter auch Wärmezähler bei Heizanlagen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann Bußgelder seitens der Eichbehörden zur Folge haben.

Bußgelder bei Verwendung ungeeichter Geräte

Die Verwendung nicht geeichter Wärmemengenzähler in der Nebenkostenabrechnung kann für Vermieter problematisch werden. Mieter haben in diesem Fall ein Anfechtungsrecht und können Nachzahlungsansprüche verweigern, da die Richtigkeit und Genauigkeit der Messergebnisse ohne gültige Eichung nicht gewährleistet ist. Die Bußgelder für jedes einzelne ungeeichte Gerät sind erheblich und vom Besitzer des Messgerätes zu bezahlen, unabhängig davon, ob die Verwendung fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte.

Um Konsequenzen zu vermeiden, sollten Eigentümer und Vermieter die Eichfristen ihrer Wärmemengenzähler im Blick behalten und rechtzeitig für einen Austausch oder eine Nacheichung sorgen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Messgeräte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Abrechnungen auf korrekten Verbrauchsdaten basieren.

Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Eichgesetzes

Die Einhaltung der Eichfristen für Wärmemengenzähler liegt in der Verantwortung des Besitzers der Messgeräte. Eine gesonderte Aufforderung, beispielsweise vom örtlichen Eichamt, erfolgt nicht. In der Regel gelten bei Mietwohnungen die Vermieter als Besitzer der Messgeräte und sind somit für den rechtzeitigen Austausch oder die Nacheichung verantwortlich.

In Eigentumsanlagen hingegen muss im Einzelfall geklärt werden, ob sich die Wärmemengenzähler im Gemeinschafts- oder Sondereigentum befinden. Die vorherrschende Meinung geht davon aus, dass es sich bei den Messgeräten um Gemeinschaftseigentum handelt. Somit wäre die Eigentümergemeinschaft für die Einhaltung der Eichfristen verantwortlich.

Bußgelder bei Nichteinhaltung

Wird der Austausch oder die Nacheichung der Wärmemengenzähler vorsätzlich ignoriert oder vergessen, kann dies als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Die Verwendung ungeeichter Geräte kann mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden, die der Besitzer der Messgeräte zu tragen hat. Laut § 60 Abs. 2 MessEG können Geldbußen für die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung nicht geeichter Messgeräte bis zu 50.000 Euro betragen.

Rechte der Mieter

Wohnungsmieter haben das Recht, die Bezahlung von Abrechnungen zu verweigern, die auf ungeeichten Messgeräten basieren. Ein Bundesgerichtshofsurteil von 2010 ermöglicht Vermietern jedoch den Geldanspruch, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Messgeräte trotz abgelaufener Eichgültigkeit innerhalb der Toleranzen funktionierten.

Um Konflikte zu vermeiden und die korrekte Abrechnung der Heizkosten sicherzustellen, sollten Vermieter und Eigentümergemeinschaften die Eichfristen für Wärmemengenzähler unbedingt einhalten und rechtzeitig für den Austausch oder die Nacheichung der Geräte sorgen.

Wartungs- und Eichserviceverträge

Für Eigentümer von Gebäuden mit Wärmemengenzählern bieten Wartungs- und Eichserviceverträge eine praktische Lösung, um die gesetzlich vorgeschriebene Eichpflicht zu erfüllen. Durch diese Verträge wird die Verantwortung für die turnusmäßige Wartung und den Austausch der Zähler auf den Messgerätehersteller übertragen.

Im Rahmen eines Wartungsvertrags werden nicht nur defekte Geräte repariert oder ausgetauscht, sondern es erfolgt auch eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls eine Nacheichung der Wärmemengenzähler. Somit ist gewährleistet, dass immer Zähler mit gültiger Eichung eingesetzt sind und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Übertragung der Nacheichpflicht auf Messgerätehersteller durch Wartungsverträge

Durch den Abschluss eines Wartungsvertrags mit dem Messgerätehersteller können Eigentümer die Pflicht zur Nacheichung der Wärmemengenzähler auf den Hersteller übertragen. Dieser kümmert sich dann um die fristgerechte Wartung, Reparatur und den Austausch der Geräte. Somit müssen sich Eigentümer nicht selbst um die Einhaltung der Eichfristen kümmern und profitieren von der Expertise des Herstellers.

Umlage der Kosten für Wartungs- oder Eichserviceverträge auf Wohnungsmieter

Die Kosten für Wartungs- oder Eichserviceverträge von Wärmemengenzählern können in voller Höhe auf die Wohnungsmieter umgelegt werden. Dies ist rechtlich zulässig, da die Verträge der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben dienen und somit im Interesse der korrekten Verbrauchserfassung sind. Je nach Vertrag belaufen sich die Kosten auf etwa 10 bis 15 Euro pro Zähler und Jahr, die anteilig auf die Mieter verteilt werden können.

Insgesamt bieten Wartungs- und Eichserviceverträge für Wärmemengenzähler eine komfortable und rechtssichere Lösung für Eigentümer, um die Eichpflicht zu erfüllen und die Kosten auf die Mieter umzulegen. Durch die regelmäßige Wartung und den Austausch der Zähler wird eine korrekte Verbrauchserfassung sichergestellt und Konflikte mit Mietern vermieden.

Eichintervalle und Kennzeichnungen

Die Mess- und Eichverordnung (MessEV) schreibt vor, dass Wärmemengenzähler regelmäßig geeicht werden müssen. Das Eichintervall für diese Messgeräte beträgt in Deutschland einheitlich 6 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Austausch oder eine Nacheichung des Wärmemengenzählers erforderlich, um weiterhin korrekte und rechtskonforme Abrechnungen zu gewährleisten.

Die Eichung wird von staatlich anerkannten Prüfstellen oder Eichbehörden durchgeführt. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Wärmemengenzähler mit einer speziellen Kennzeichnung versehen. Diese Eichmarke enthält Informationen über die Prüfstelle sowie das Jahr der Eichung. Anhand dieser Angaben lässt sich das Ablaufdatum der Eichgültigkeit ermitteln und somit der späteste Termin für den Austausch des Wärmemengenzählers bestimmen.

Eichmarken mit Prüfstelle und Jahr der Durchführung

Die Eichmarke am Wärmemengenzähler dient als offizieller Nachweis für die durchgeführte Eichung. Sie enthält einen Buchstabencode, der die zuständige Prüfstelle bezeichnet, sowie eine Jahreszahl, die das Eichjahr angibt. Wurde der Wärmemengenzähler beispielsweise im Jahr 2022 geeicht, ist auf der Eichmarke die Zahl „22“ zu finden. In Verbindung mit der vorgeschriebenen Eichfrist von 6 Jahren ergibt sich daraus das Jahr 2028 als spätester Termin für den Austausch oder die Nacheichung des Geräts.

Ablaufdatum der Eichgültigkeit auf Eichmarken

Um die Einhaltung der Eichfristen zu erleichtern, gehen immer mehr Hersteller von Wärmemengenzählern dazu über, das konkrete Ablaufdatum der Eichgültigkeit direkt auf der Eichmarke zu vermerken. Somit ist auf einen Blick erkennbar, bis wann das Messgerät verwendet werden darf und wann der Austausch spätestens erfolgen muss. Insbesondere für Eigentümer und Vermieter, die nicht immer mit den Details der Eichfristen vertraut sind, stellt dies eine hilfreiche Orientierung dar, um die rechtzeitige Auswechslung oder Nacheichung des Wärmemengenzählers sicherzustellen.

Wann muss ein Wärmemengenzähler ausgetauscht werden?

Gemäß der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beträgt die Eichfrist für Wärmemengenzähler 5 Jahre. Das bedeutet, dass ein Wärmemengenzähler spätestens nach Ablauf dieser Frist ausgetauscht oder nachgeeicht werden muss. Konkret heißt das: Ein Wärmemengenzähler mit der Jahreszahl 18 auf der Eichmarke muss bis spätestens zum 31.12.2023 nachgeeicht oder durch ein neues, geeichtes Gerät ersetzt werden.

Rechtzeitiger Austausch oder Nacheichung erforderlich

Um sicherzustellen, dass die Messgenauigkeit gewährleistet bleibt und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, ist es wichtig, den Austausch oder die Nacheichung eines Wärmemengenzählers rechtzeitig zu veranlassen. Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Überprüfung des Eichjahres auf der Eichmarke des Wärmemengenzählers
  • Rechtzeitige Planung des Austauschs oder der Nacheichung vor Ablauf der Eichfrist
  • Beauftragung eines qualifizierten Fachbetriebs für den Austausch oder die Nacheichung
  • Dokumentation des Austauschs oder der Nacheichung für die Heizkostenabrechnung

Kosten für den Austausch oder die Nacheichung

Die Kosten für den Austausch oder die Nacheichung eines Wärmemengenzählers variieren je nach Größe und Ausstattung des Geräts. Für Zähler in kleineren Messbereichen, wie sie in Ein- und Mehrfamilienhäusern üblich sind, liegen die Kosten meist zwischen 100 und 200 Euro. In Mietwohnungen können diese Kosten gemäß der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) auf die Mieter umgelegt werden, da sie der gerechten, genauen und rechtlich einwandfreien Abrechnung nach dem Verursacherprinzip dienen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Wärmemengenzähler spätestens nach Ablauf der Eichfrist von 6 Jahren ausgetauscht oder nachgeeicht werden müssen. Im Jahr 2024 sind somit alle Wärmemengenzähler betroffen, deren Eichfrist zu diesem Zeitpunkt abläuft. Die Eichpflicht dient dem Verbraucherschutz und stellt sicher, dass die Messergebnisse korrekt und zuverlässig sind.

Für die Einhaltung der Eichfristen ist der Besitzer der Messgeräte verantwortlich, also bei Mietwohnungen der Vermieter und bei Eigentumswohnungen der Eigentümer. Verstöße gegen die Eichpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern geahndet werden. Um die Nacheichpflicht auf den Messgerätehersteller zu übertragen, können Wartungs- und Eichserviceverträge abgeschlossen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob die Empfehlungen zur Verlängerung der Eichfristen für Haus- und Wohnungswasserzähler in Zukunft umgesetzt werden. Eine Anpassung könnte zu erheblichen Kosteneinsparungen für private und öffentliche Haushalte führen, ohne die Messgenauigkeit zu beeinträchtigen. Bis dahin gilt es, die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zu beachten und sicherzustellen, dass Wärmemengenzähler rechtzeitig ausgetauscht oder nachgeeicht werden.

FAQ

Wann muss ein Wärmemengenzähler ausgetauscht oder nachgeeicht werden?

Ein Wärmemengenzähler muss spätestens nach Ablauf der Eichfrist von 6 Jahren ausgetauscht oder nachgeeicht werden. Konkret bedeutet das: Ein Wärmemengenzähler mit der Jahreszahl 18 auf der Eichmarke muss bis spätestens zum 31.12.2024 nachgeeicht oder durch ein neues, geeichtes Gerät ersetzt werden.

Welchem Zweck dient die Eichpflicht für Wärmemengenzähler?

Die Eichpflicht dient dem Verbraucherschutz und stellt die Genauigkeit der Messergebnisse sicher. Durch den turnusmäßigen Austausch (auch „Eichaustausch“ genannt) soll die einwandfreie Funktion und Genauigkeit von Messgeräten gewährleistet werden.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Eichpflicht für Wärmemengenzähler?

Die Mess- und Eichverordnung (MessEV) sowie das Mess- und Eichgesetz (MessEG) regeln, welche Messgeräte aufgrund der begrenzten Eichfrist regelmäßig ausgetauscht werden müssen und wie oft.

Welche Eichfristen gelten für Wärmemengenzähler seit der Novelle der Mess- und Eichverordnung (MessEV) ab dem 1. November 2021?

Seit der Novelle der MessEV gilt eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren für Warmwasser-, Kaltwasser- und Wärmemengenzähler. Vor der Novelle mussten Warmwasser- und Wärmemengenzähler bereits nach 5 Jahren, Kaltwasserzähler hingegen erst nach 6 Jahren ausgetauscht werden.

Gelten die neuen Eichfristen auch für bereits verbaute Geräte?

Ja, die neuen Eichfristen gelten auch rückwirkend für bereits verbaute Geräte.

Unterliegen Heizkostenverteiler einer Eichpflicht?

Nein, Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und elektronische Heizkostenverteiler gehören zu den „nicht eichpflichtigen Messhilfsverfahren“ und unterliegen keiner Eichpflicht. Deren Beschaffenheit und Genauigkeitsansprüche sind in den Normen DIN EN 834 und DIN EN 835 geregelt.

Welche Folgen hat die Nichteinhaltung der Eichpflicht?

Wer den Eichaustausch vergisst oder vorsätzlich ignoriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder für jedes einzelne ungeeichte Gerät sind erheblich und vom Besitzer des Messgerätes zu bezahlen. Es spielt übrigens keine Rolle, ob ungeeichte Wasserzähler mit Vorsatz oder fahrlässig verwendet werden.

Wer ist für die Einhaltung der Eichfristen verantwortlich?

Für die Einhaltung der Eichfristen ist der Besitzer der Messgeräte verantwortlich. Bei Mietwohnungen ist dies der Vermieter. In Eigentumsanlagen ist jeweils zu klären, ob sich die Messgeräte im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum befinden, wobei die vorherrschende Meinung von Gemeinschaftseigentum ausgeht.

Kann die Nacheichpflicht auf einen Messgerätehersteller übertragen werden?

Ja, die Pflicht der Nacheichung von Wasser- und Wärmezählern kann durch Wartungsverträge auf einen Messgerätehersteller übertragen werden. Bei einem bestehenden Wartungsvertrag werden nicht nur defekte Geräte ausgetauscht, sondern turnusmäßig immer Zähler mit gültiger Eichung eingesetzt. Die Kosten für Wartungs- oder Eichserviceverträge sind in voller Höhe auf die Wohnungsmieter umlagefähig.

Woran erkennt man das Ablaufdatum der Eichgültigkeit?

Eichbehörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen versehen die geeichten Geräte mit einer Kennzeichnung, die einerseits die Prüfstelle und andererseits das Jahr der Durchführung nachweist. Besonders wichtig ist die Jahresbezeichnung auf der Eichmarke. In Verbindung mit dem vorgeschriebenen Eichturnus kann darauf der Termin für die Nacheichung erkannt werden. Viele Messgerätehersteller geben auch direkt das Ablaufdatum der Eichgültigkeit an.