Wann muss ein Wärmemengenzähler eingebaut werden?

Wärmemengenzähler

Ist in Ihrem Gebäude noch kein Wärmemengenzähler installiert, obwohl Ihre Heizungsanlage über eine zentrale Warmwasserbereitung verfügt? Dann sollten Sie schnellstmöglich tätig werden, denn der verpflichtende Einbau eines solchen Zählers ist bereits seit dem 31. Dezember 2013 gesetzlich vorgeschrieben. Die Heizkostenverordnung sieht vor, dass der Energieanteil für die Warmwasserbereitung separat erfasst werden muss, um eine präzisere Heizkostenabrechnung zu gewährleisten und die Energieeffizienz zu steigern.

Doch warum wurde diese Regelung überhaupt eingeführt? In der Vergangenheit reichte es aus, den Warmwasserverbrauch über einen Kaltwasserzähler im Boilerzulauf oder die Summe der Wohnungswasserzähler zu ermitteln. Seit 2014 ist jedoch ein eigens installierter Wärmemengenzähler Pflicht, um den gestiegenen Anteil der Warmwasserbereitung an den Gesamtkosten der Heizungsanlage präziser zu berücksichtigen.

Die konsequente Umsetzung dieser Vorschrift schreitet auch im Jahr 2024 weiter voran. Vermieter und Eigentümer, die bisher noch keinen Wärmemengenzähler eingebaut haben, sollten dies schnellstmöglich nachholen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und eine korrekte Heizkostenabrechnung sicherzustellen.

Inhalt des Artikels

Die Heizkostenverordnung und der Einbau von Wärmemengenzählern

Die Heizkostenverordnung schreibt den verpflichtenden Einbau von Wärmemengenzählern für zentrale Warmwasserversorgungsanlagen vor. Gemäß Paragraf 9 Absatz 2 der Verordnung musste die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge bis zum 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler erfasst werden. Diese Regelung gilt für Gebäude mit mindestens zwei Wohneinheiten.

Durch die exakte Messung des Energieverbrauchs für die Warmwasserbereitung soll die Motivation zum Energiesparen erhöht werden. Ein bewusster Umgang mit warmem Wasser kann sich positiv auf die Nebenkostenabrechnung auswirken. Zudem trägt eine präzise Erfassung der individuellen Verbräuche dazu bei, den Grundkostenanteil zu reduzieren.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen von der Nachrüstpflicht für Wärmemengenzähler:

  • Kompaktanlagen mit integriertem Warmwasserspeicher
  • Zweifamilienhäuser, in denen eine Einheit vom Eigentümer selbst bewohnt wird
  • Passivhäuser mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m² pro Jahr

Für alle anderen Objekte ohne Wärmemengenzähler besteht seit dem Ende der Übergangsregelung am 31. Dezember 2013 dringender Handlungsbedarf. Ab Januar 2014 gelten Abrechnungen, die mit der sogenannten Abtrennungsformel erstellt werden, nicht mehr als rechtssicher. Eigentümer von Mietobjekten sollten daher zeitnah die Installation von Wärmemengenzählern durch qualifizierte Fachhandwerker veranlassen, um eine verbrauchsgerechte und rechtskonforme Heizkostenabrechnung sicherzustellen.

Verbundene Heizungsanlagen und die Pflicht zum Einbau eines Wärmemengenzählers

Die Vorschrift zur Installation von Wärmemengenzählern betrifft vor allem Häuser mit sogenannten verbundenen Heizungsanlagen. Diese Anlagen erzeugen und liefern sowohl die Energie für die Raumheizung als auch für die Warmwasserbereitung über ein einziges System. Seit dem 31. Dezember 2013 müssen in etwa 70% aller betroffenen Liegenschaften Wärmemengenzähler eingebaut werden, um den Energieanteil für die Warmwasserbereitung präzise zu messen.

Definition einer verbundenen Heizungsanlage

Eine verbundene Heizungsanlage ist ein System, das die Wärmeenergie für Heizung und Warmwasser zentral produziert und verteilt. Dabei wird die Wärme typischerweise durch einen Heizkessel oder eine Wärmepumpe erzeugt und über ein Rohrleitungsnetz an die Heizkörper und den Warmwasserspeicher weitergeleitet. Die Einbaupflicht für Wärmemengenzähler gilt für alle Gebäude mit solchen Anlagen, um eine genaue Erfassung und gerechte Verteilung der Energiekosten zu gewährleisten.

Ausnahmen für Gebäude mit weniger als zwei Wohnungen

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von der Pflicht zum Einbau eines Wärmemengenzählers: Gebäude mit nur zwei Wohneinheiten, bei denen der Eigentümer selbst eine der Wohnungen bewohnt, sind von der Regelung ausgenommen. In diesen Fällen muss die Heizkostenabrechnung nicht nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung erfolgen. Diese Sonderregelung trägt den besonderen Verhältnissen in kleinen Wohngebäuden Rechnung, wo eine individuelle Vereinbarung zwischen Eigentümer und Mieter oft praktikabler ist als eine streng verbrauchsabhängige Abrechnung.

Für alle anderen verbundenen Heizungsanlagen gilt jedoch die Einbaupflicht für Wärmemengenzähler. Eigentümer und Verwalter hatten seit Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 2009 etwa ein halbes Jahr Zeit, die erforderlichen Zähler in ihren Gebäuden zu installieren. Nur in Fällen, wo der Einbau mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, dürfen die Dienstleister den Energieanteil auch nach gesetzlich vorgegebenen Methoden berechnen, etwa wenn Kessel und Warmwasserspeicher eine kompakte Einheit bilden, die bauliche Veränderungen erfordern würde.

Gründe für den verpflichtenden Einbau von Wärmemengenzählern

Die Einbaupflicht von Wärmemengenzählern hat verschiedene Gründe. In den letzten Jahren wurden immer mehr Häuser einer energetischen Sanierung unterzogen, um den Energieverbrauch zu senken und die Energieeffizienz zu steigern. Diese Sanierungsmaßnahmen kommen jedoch hauptsächlich der Raumwärme zugute, während die Warmwassererzeugung oft vernachlässigt wird.

Steigende Warmwasserkosten durch energetische Sanierungen

Durch die Fokussierung auf die Raumwärme bei energetischen Sanierungen steigt der prozentuale Anteil der Kosten für die Warmwassererzeugung im Verhältnis zu den Gesamtkosten. Da die Warmwasserkosten oft pauschal abgerechnet werden, haben Mieter und Eigentümer wenig Anreiz, ihren Verbrauch zu reduzieren. Mit der Einbaupflicht von Wärmemengenzählern soll diesem Trend entgegengewirkt werden.

Erwarteter Anreiz zum Energiesparen durch transparente Abrechnung

Der Gesetzgeber erhofft sich durch die exakte Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs mittels Wärmemengenzählern einen Anreiz zum Energiesparen. Wenn Bewohner ihren tatsächlichen Verbrauch kennen und die Kosten direkt zugeordnet bekommen, werden sie voraussichtlich bewusster mit Warmwasser umgehen. Die transparente Abrechnung schafft somit einen finanziellen Anreiz, den Warmwasserverbrauch zu reduzieren und dadurch Energiekosten einzusparen.

Insgesamt soll die Einbaupflicht von Wärmemengenzählern dazu beitragen, den Energieverbrauch für die Warmwassererzeugung zu senken, die Energieeffizienz zu steigern und das Bewusstsein für einen sparsamen Umgang mit Warmwasser zu fördern. Durch die verbrauchsabhängige Abrechnung werden die tatsächlichen Kosten gerechter verteilt und ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet.

Ablauf der Berechnung des Warmwasseranteils vor der Einbaupflicht

Vor der Einführung der Einbaupflicht für Wärmemengenzähler erfolgte die Berechnung des Warmwasseranteils auf andere Weise. Die Ermittlung des Energieverbrauchs für die Warmwasserbereitung basierte entweder auf dem Einsatz eines Kaltwasserzählers im Zulauf zum Warmwasserspeicher oder auf der Summe der Warmwasserzähler in den einzelnen Wohnungen.

In beiden Fällen wurde aus der erfassten Menge an Warmwasser der Anteil der Kosten für dessen Erzeugung errechnet. Hierbei kam eine vorgegebene Formel zum Einsatz, die den Energieverbrauch für das genutzte Warmwasser näherungsweise bestimmte. Allerdings blieb unklar, ob diese errechneten Energiemengen tatsächlich zutreffend waren.

Die Aufteilung der Kosten für die Wassererwärmung erfolgte in der Regel basierend auf dem gleichen Verhältnis wie bei der Abrechnung der Heizkosten. Übliche Aufteilungen waren beispielsweise 50:50 oder 30:70 Prozent zwischen Grund- und Verbrauchskosten. Zulässige Varianten umfassten auch eine Aufteilung von 30 Prozent Grundkosten und 70 Prozent Verbrauchskosten oder 40 Prozent Grundkosten und 60 Prozent Verbrauchskosten.

Ohne den Einsatz geeichter Wärmemengenzähler blieb jedoch offen, ob die berechneten Werte den tatsächlichen Verbrauch widerspiegelten. Die Einbaupflicht für Wärmemengenzähler in Mehrfamilienhäusern mit zentraler Warmwasserversorgung schafft hier Abhilfe. Sie ermöglicht eine präzise Erfassung des Energieverbrauchs für die Warmwasserbereitung und eine verursachergerechte Zuordnung der Kosten.

Wann muss ein Wärmemengenzähler eingebaut werden?

Seit der Novellierung der Heizkostenverordnung im Jahr 2014 ist der Einbau von Wärmemengenzählern für die meisten Vermietenden verpflichtend. Die gesetzliche Frist für die Installation war der 31. Dezember 2013. Demnach sollten Wärmemengenzähler bereits seit Beginn des Jahres 2014 in den betroffenen Gebäuden vorhanden sein.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regelung. So kann in bestimmten Fällen auf den Einbau eines Wärmemengenzählers verzichtet werden, wenn dies technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten realisierbar wäre.

Technische Unmöglichkeit als Ausnahmegrund

Eine technische Unmöglichkeit kann vorliegen, wenn die baulichen Gegebenheiten den Einbau eines Wärmemengenzählers nicht zulassen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

  • die Rohrleitungen schwer zugänglich sind,
  • die Platzverhältnisse im Heizungsraum sehr beengt sind oder
  • die Heizungsanlage eine spezielle Konstruktion aufweist, die mit einem Standard-Wärmemengenzähler nicht kompatibel ist.

Unverhältnismäßig hohe Kosten als Ausnahmegrund

Auch wenn die Kosten für den Einbau eines Wärmemengenzählers unverhältnismäßig hoch wären, kann eine Ausnahme von der Pflicht geltend gemacht werden. Die Kostenfrage ist dabei immer im Einzelfall zu bewerten. Faktoren, die dabei eine Rolle spielen, sind unter anderem:

  1. die Größe des Gebäudes,
  2. die Anzahl der Wohneinheiten,
  3. die Komplexität der Heizungsanlage und
  4. die erforderlichen Umbaumaßnahmen.

Liegen die Kosten für den Einbau eines Wärmemengenzählers deutlich über den durchschnittlichen Kosten von 100 bis 200 Euro zuzüglich Montage, kann dies als Argument für einen Verzicht auf die Installation dienen.

Folgen bei fehlendem Einbau eines Wärmemengenzählers

Wenn der Einbau eines Wärmemengenzählers technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, ist der Vermieter oder Eigentümer gesetzlich dazu verpflichtet, diesen installieren zu lassen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, hat dies Konsequenzen für die Heizkostenabrechnung und die Rechte der Mieter.

Heizkostenabrechnung entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen

Fehlt der vorgeschriebene Wärmemengenzähler, entspricht die Heizkostenabrechnung nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs haben Mieter in diesem Fall das Recht, einen Strafabzug von 15 Prozent auf die Heiz- und Warmwasserkosten zu verlangen. Dieser Strafabzug ist als pauschalierter Schadensersatz anzusehen und muss vom Mieter aktiv geltend gemacht werden.

Der Strafabzug bezieht sich ausschließlich auf die Heiz- und Warmwasserkosten und stellt kein Recht zur Minderung der Bruttomiete dar. Auch wenn der Vermieter den fehlenden Einbau des Wärmemengenzählers nicht zu verschulden hat, kann der Mieter den Strafabzug durchsetzen, da es sich um eine gesetzliche Vorgabe handelt.

Eine nachträgliche Installation des Wärmemengenzählers im laufenden Abrechnungsjahr führt oft dazu, dass der Gesamtwärmeverbrauch für Warmwasser auf Basis einer Teilmessung hochgerechnet wird. Um eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung sicherzustellen und den sparsamen Umgang mit Energie zu fördern, ist der Verbrauch an Wärme und Warmwasser insbesondere bei zentralen verbundenen Anlagen korrekt zu erfassen.

Vermieter und Eigentümer sollten daher die gesetzlichen Vorgaben zum Einbau von Wärmemengenzählern ernst nehmen und fristgerecht umsetzen, um Strafabzüge und rechtliche Auseinandersetzungen mit den Mietern zu vermeiden. Eine präzise Erfassung des Energieverbrauchs für Warmwasser dient letztlich allen Beteiligten und fördert die Energieeffizienz in Gebäuden.

Dimensionierung und Auswahl des passenden Wärmemengenzählers

Die korrekte Dimensionierung und Auswahl eines Wärmemengenzählers ist entscheidend für eine präzise Erfassung des Energieverbrauchs. Dabei spielt die Leistung der Speicherladepumpe eine wesentliche Rolle. Wärmemengenzähler werden anhand des vorhandenen Volumenstroms des Heizmediums ausgelegt, der durch den Nenndurchfluss qp in m3/h angegeben wird.

Abhängigkeit von der Leistung der Speicherladepumpe

Für die optimale Auswahl eines Wärmemengenzählers ist es wichtig, die Leistung der Speicherladepumpe zu berücksichtigen. Eine Überdimensionierung des Zählers kann zu falschen Messwerten führen. Daher empfiehlt es sich, immer den nächsthöheren Nenndurchfluss qp-Wert zu wählen, wenn der Sollwert zwischen zwei Zählergrößen liegt. Für zentrale Warmwasserspeicher gelten folgende Richtwerte:

  • Bis 350l Speicherinhalt: qp 3,5 m3/h (entspricht ca. 1-26 Wohneinheiten)
  • 350-700l Speicherinhalt: qp 6 m3/h (entspricht ca. 27-80 Wohneinheiten)
  • 700-1500l Speicherinhalt: qp 10 m3/h (entspricht ca. 81-150 Wohneinheiten)

Empfehlungen für eine möglichst genaue Messung

Um eine möglichst genaue Messung zu gewährleisten, sollte der Wärmemengenzähler so klein wie möglich und nur so groß wie nötig sein. Ein geringer Druckverlust und kurze Messzyklen sind ebenfalls wichtige Faktoren. Die richtige Auslegung der Größe eines Wärmemengenzählers erfordert Fachwissen und sollte von erfahrenen Profis durchgeführt werden.

Für eine präzise Erfassung individueller Verbräuche und eine Reduzierung des Grundkostenanteils ist eine hochwertige Messtechnik unerlässlich. Flügelradzähler bieten hier ein hervorragendes Preis-Präzisions-Verhältnis. Bei Heizkreisen ist die Dimensionierung des Wärmemengenzählers von der Heizleistung und der Temperaturdifferenz abhängig. Richtwerte für den Nenndurchfluss qp basierend auf der Leistung in kW sind für Heizkreise und Fußbodenheizungen verfügbar.

Durch die sorgfältige Auswahl und Dimensionierung des Wärmemengenzählers können Fehler vermieden und optimale Ergebnisse erzielt werden. Eine korrekte Montage und Installation sind ebenso entscheidend für die Funktionalität und Messgenauigkeit des Zählers. Nur so können Heizkostenabrechnungen fair und transparent gestaltet werden.

Vorteile einer präzisen Erfassung des Energieverbrauchs für Warmwasser

Die Installation von Wärmemengenzählern zur präzisen Erfassung des Energieverbrauchs für Warmwasser bietet zahlreiche Vorteile. Durch die genaue Messung des individuellen Verbrauchs in Kilo- oder Megawattstunden erhöht sich die Transparenz für die Verbraucher. Dies schafft einen Anreiz zum Energiesparen, da sich ein bewusster Umgang mit zentral bereitetem Warmwasser positiv auf die Nebenkostenabrechnung auswirkt.

Moderne Wärmemengenzähler, wie die Ultraschall-Wärmezähler, ermöglichen eine präzise Erfassung selbst kleinster Verbräuche. Mit einem Messbereich von 0,6 bis 60 m³/h sind sie für vielfältige Anwendungen geeignet. Durch die physikalische Messung werden auch geringe Energiemengen zuverlässig registriert. Die Wärmezähler erfüllen dabei alle Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie (EED) an die Mess- und Verteiltechnik.

Ein weiterer Vorteil der modernen Messtechnik ist die Möglichkeit der Fernauslesung. Wärmemengenzähler mit eingebauten Funkschnittstellen übermitteln die Verbrauchsdaten automatisch, was eine stichtagsgenaue Ablesung und pünktliche Abrechnung gewährleistet. Durch die Fernauslesung entfällt der Aufwand für Wohnungsbesuche und Terminvereinbarungen zur manuellen Ablesung. Zudem können die Zähler monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.

Die unterjährige Erfassung und Weitergabe von Verbrauchsdaten an die Bewohner, die durch die Fernauslesung ermöglicht wird, fördert zusätzlich einen bewussteren Umgang mit Energie. Durch den Einbau von Wärmemengenzählern und die damit verbundene Transparenz des Warmwasserverbrauchs können die CO2-Emissionen gesenkt werden. Der Gesetzgeber setzt mit der Pflicht zum Einbau von Wärmemengenzählern ein wichtiges Signal für mehr Energieeffizienz im Gebäudebereich.

Ausnahmen von der Nachrüstpflicht für Wärmemengenzähler

Obwohl die Heizkostenverordnung den Einbau von Wärmemengenzählern zur separaten Erfassung des Energieverbrauchs für Warmwasser vorschreibt, gibt es einige Ausnahmen von dieser Nachrüstpflicht. Diese Ausnahmen berücksichtigen technische, wirtschaftliche und praktische Aspekte, um eine verhältnismäßige Umsetzung der Verordnung zu gewährleisten.

Kompaktanlagen mit integriertem Warmwasserspeicher

Eine Ausnahme von der Nachrüstpflicht besteht für Kompaktanlagen, bei denen der Warmwasserspeicher direkt in die Heizungsanlage integriert ist. In diesen Fällen ist eine separate Messung des Energieanteils für die Warmwasserbereitung technisch nicht ohne weiteres möglich. Daher können Eigentümer von Immobilien mit solchen Anlagen auf den nachträglichen Einbau eines Wärmemengenzählers verzichten.

Wirtschaftlichkeitsgrenze bei unverhältnismäßig hohen Kosten

Ein weiterer Ausnahmegrund greift, wenn die Kosten für die Installation eines Wärmemengenzählers unverhältnismäßig hoch wären und damit die Wirtschaftlichkeitsgrenze überschreiten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn aufgrund einer ungünstigen Rohrführung umfangreiche Umbaumaßnahmen erforderlich wären. Mietverbände sehen die Wirtschaftlichkeit der Heizkostenabrechnung gefährdet, wenn die Kosten für die Wärmezähler 25% der Brennstoffkosten übersteigen.

Zweifamilienhäuser mit einer vom Eigentümer bewohnten Einheit

Zweifamilienhäuser, bei denen eine Wohneinheit vom Eigentümer selbst bewohnt wird, sind ebenfalls von der Pflicht zum Einbau eines Wärmemengenzählers ausgenommen. In diesen Fällen kann der Energieaufwand für die Warmwasserbereitung weiterhin nach der sogenannten Abtrennungsformel berechnet werden. Diese Ausnahme trägt dem Umstand Rechnung, dass in solchen Konstellationen oft keine Abrechnungsprobleme zwischen Mietern und Vermietern bestehen.

Insgesamt zeigen die Ausnahmen von der Nachrüstpflicht, dass die Heizkostenverordnung neben dem Ziel einer verbrauchsabhängigen Abrechnung auch die Verhältnismäßigkeit und Praktikabilität berücksichtigt. Dennoch sollten Eigentümer die Installation von Wärmemengenzählern anstreben, wo dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, um eine faire und transparente Heizkostenabrechnung zu gewährleisten.

Bedeutung der korrekten Auslegung für die Messgenauigkeit

Die präzise Erfassung des Wärmeverbrauchs hängt maßgeblich von der Messgenauigkeit des eingesetzten Wärmemengenzählers ab. Dabei spielt die korrekte Auslegung des Zählers eine entscheidende Rolle. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass etwa 74% aller in Wohnungen mit Heizkörpern installierten kleinen Wärmemengenzähler überdimensioniert sein können. Diese Überdimensionierung wirkt sich negativ auf die Genauigkeit der Geräte aus.

Experten gehen davon aus, dass sich die Problematik der überdimensionierten Wärmemengenzähler durch die neue Energieeinsparverordnung weiter verschärfen wird. Um eine adäquate Messgenauigkeit sicherzustellen, müssen die im geschäftlichen Verkehr in Deutschland verwendeten Wärmezähler geeicht sein. Die Genauigkeit der Wärmemengenzähler wird durch die Präzision ihrer Komponenten beeinflusst: Rechenwerk, Temperaturfühler und Volumenmessteil.

Optimale Dimensionierung von Zähler zur Pumpenleistung

Für eine möglichst genaue Messung ist die optimale Dimensionierung des Wärmemengenzählers zur Leistung der Speicherladepumpe entscheidend. Über das Typenschild oder Datenblatt der Pumpe lässt sich der Volumenstrom ermitteln, der mithilfe von Tabellen der Gerätehersteller zum passenden Zähler führt. Erfahrungsgemäß sind die meisten aktuell eingebauten Ladepumpen überdimensioniert.

Berücksichtigung verkürzter Messzyklen bei überdimensionierten Ladepumpen

Bleibt eine überdimensionierte Ladepumpe in Betrieb, muss bei der Auslegung des Wärmemengenzählers auf einen verkürzten Messzyklus geachtet werden. Empirische Untersuchungen belegen, dass bei sehr kurzen Aufheizzeiten des Speichers durch zu große Pumpen die im Heizstrang üblichen Messzyklen nicht ausreichen. Eine sorgfältige Abstimmung von Zähler und Pumpenleistung trägt somit wesentlich zur Messgenauigkeit bei.

Handlungsbedarf für mehr Rechtssicherheit bei Heizkostenabrechnungen

Die Nachrüstung von Wärmemengenzählern in Mietobjekten ist für viele Eigentümer noch nicht abgeschlossen. Dabei besteht dringender Handlungsbedarf, um die Rechtssicherheit bei der Heizkostenabrechnung zu gewährleisten. Abrechnungen, die mit der Abtrennungsformel erstellt werden, entsprechen seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben.

Wohnungsbaugesellschaften haben in den vergangenen Jahren ihre Bestände sukzessive mit den erforderlichen Zählern ausgestattet. Bei privaten Vermietern besteht jedoch noch Nachholbedarf. Energiedienstleister verzeichnen in ihrem Abrechnungsbestand mehrere hunderttausend Warmwasserkostenverteiler, die bis zum 31. Dezember 2013 durch geeichte Warmwasserzähler ersetzt werden mussten.

Der Einbau von Wärmemengenzählern dient nicht nur der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Er schafft auch Klarheit für alle Beteiligten über den tatsächlichen Verbrauch. Mieter profitieren von einer transparenten und verursachergerechten Abrechnung. Für Vermieter und Verwalter bedeutet die Umrüstung langfristige Rechtssicherheit bei der Verteilung der Heizkosten.

Fachhandwerker können ihre Kunden zum Thema Wärmemengenzähler kompetent beraten und von attraktiven Marktpotenzialen profitieren. Die Nachrüstung ist in der Regel kostengünstig möglich und trägt zu mehr Energieeffizienz in Wohngebäuden bei. Bis zu 80% der Kosten für Heizung und Warmwasser ließen sich durch moderne Messtechnik sowie energetische Sanierungen einsparen.

Fazit

Die Einbaupflicht von Wärmemengenzählern gemäß der Heizkostenverordnung hat seit ihrer Einführung im Jahr 2013 zu einer erhöhten Transparenz des Energieverbrauchs für Warmwasser geführt. Die individuelle Erfassung des Verbrauchs schafft Anreize zum Energiesparen und trägt somit zu einer nachhaltigeren Nutzung von Ressourcen bei. Bis Ende 2026 müssen zudem alle Messgeräte für Wärme und Warmwasser nachgerüstet oder ausgetauscht werden, um den Anforderungen der Novellierung der Heizkostenverordnung zu entsprechen.

Für Eigentümer von zentralen Heizungsanlagen besteht die Pflicht, Wärmemengenzähler fachgerecht installieren zu lassen, sofern keine Ausnahmen greifen. Die Kosten für die Geräte und deren Montage liegen im Bereich von 100 bis 300 € pro Zähler und können gemäß der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden. Eine präzise Auslegung und Dimensionierung der Zähler ist entscheidend, um zuverlässige Messergebnisse zu erhalten und Abrechnungsfehler zu vermeiden.

Fachhandwerker können ihre Kunden bei der Auswahl und Installation der passenden Wärmemengenzähler beraten und von dieser Entwicklung profitieren. Durch die regelmäßige Wartung, Eichung und den Austausch der Zähler nach Ablauf der Eichfrist von 5 Jahren ergeben sich zusätzliche Aufträge. Insgesamt trägt die Einbaupflicht von Wärmemengenzählern zu mehr Rechtssicherheit bei Heizkostenabrechnungen bei und fördert einen bewussteren Umgang mit Energie im Gebäudesektor.

FAQ

Wann muss ein Wärmemengenzähler eingebaut werden?

Laut Heizkostenverordnung muss seit dem 31. Dezember 2013 die gesamte Energiemenge für die Erzeugung von Warmwasser in zentralen Heizungsanlagen mit einem Wärmemengenzähler gemessen werden. Dies gilt für Gebäude mit mindestens zwei Wohnungen.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zum Einbau eines Wärmemengenzählers?

Ja, es gibt einige Ausnahmen. Kompaktanlagen mit integriertem Warmwasserspeicher sind grundsätzlich ausgenommen. Auch wenn die Nachrüstung einen unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand erfordern würde, muss nicht nachgerüstet werden. Zudem sind Zweifamilienhäuser, in denen eine Einheit vom Eigentümer selbst bewohnt wird, von der Pflicht ausgenommen.

Warum wurde die Pflicht zum Einbau von Wärmemengenzählern eingeführt?

Durch energetische Sanierungen in den letzten Jahrzehnten nimmt der Anteil der Kosten für die Warmwassererzeugung im Verhältnis zu den Gesamtheizkosten zu. Mit der verpflichtenden Installation von Wärmemengenzählern erhofft sich der Gesetzgeber, dass die transparente Abrechnung des individuellen Verbrauchs einen Anreiz zum Energiesparen schafft.

Welche Folgen hat es, wenn kein Wärmemengenzähler eingebaut wird?

Wird der Einbau eines Wärmemengenzählers versäumt, obwohl dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar wäre, entspricht die Heizkostenabrechnung nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Dies kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Worauf ist bei der Auswahl und Dimensionierung des Wärmemengenzählers zu achten?

Die richtige Dimensionierung hängt entscheidend von der Leistung der Speicherladepumpe ab. Der Zähler sollte so klein wie möglich, aber so groß wie nötig sein, um eine präzise Messung zu gewährleisten. Auch ein geringer Druckverlust und kurze Messzyklen sind wichtig. Bei überdimensionierten Ladepumpen müssen verkürzte Messzyklen berücksichtigt werden.

Welche Vorteile bringt eine präzise Erfassung des Energieverbrauchs für Warmwasser?

Der Einbau eines Wärmemengenzählers erhöht die Transparenz des individuellen Verbrauchs. Die exakte Darstellung in der Abrechnung schafft einen zusätzlichen Anreiz zum bewussten Umgang mit Warmwasser und kann sich positiv auf die Nebenkosten auswirken.