
Überraschende Tatsache: Das Hausgeld für Eigentumswohnungen ist im Durchschnitt etwa 25% höher als die Mietnebenkosten eines Mieters. Doch wer ist eigentlich für die Zahlung des Hausgeldes verantwortlich – der Mieter oder der Vermieter? Diese Frage beschäftigt viele Immobilienbesitzer und Mieter gleichermaßen. Im Jahr 2024 sind die gesetzlichen Grundlagen für die Hausgeldpflicht klar geregelt, dennoch gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten.
Grundsätzlich ist der Eigentümer einer Wohnung dazu verpflichtet, das Hausgeld an die Hausverwaltung oder WEG-Verwaltung zu zahlen. Die Höhe des Hausgeldes wird in der jährlichen Eigentümerversammlung festgelegt und basiert auf dem Wirtschaftsplan sowie den geplanten Instandhaltungsmaßnahmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung vermietet ist oder leer steht – jeder Eigentümer muss seinen Anteil gemäß dem Beschluss bezahlen.
Allerdings haben Vermieter die Möglichkeit, einen Teil der Betriebskosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf den Mieter umzulegen. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Hausreinigung, Gartenpflege oder Gebäudeversicherungen. Nicht umlagefähige Kosten wie Verwaltungsgebühren oder Instandhaltungsrücklagen verbleiben jedoch beim Vermieter. Die genaue Aufteilung der Betriebskosten sollte im Mietvertrag klar geregelt sein.
Was ist Hausgeld und wofür wird es verwendet?
Hausgeld ist ein Begriff, der im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) eine wichtige Rolle spielt. Es handelt sich dabei um einen monatlichen Betrag, den Eigentümer einer Wohnung an die Gemeinschaft zahlen müssen, um die laufenden Kosten des Gemeinschaftseigentums zu decken.
Definition von Hausgeld
Das Hausgeld umfasst alle Kosten, die für die Bewirtschaftung, Verwaltung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums anfallen. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für Abwasser, Müllabfuhr, Heizung, Gartenpflege, Versicherungen sowie die Instandhaltungsrücklage. Die Höhe des Hausgeldes richtet sich nach den voraussichtlichen Einnahmen, geplanten Ausgaben und dem Kostenverteilungsschlüssel, den die WEG festgelegt hat.
Zweck des Hausgeldes
Der Hauptzweck des Hausgeldes besteht darin, die Werterhaltung der Immobilie zu gewährleisten. Durch regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturen, die aus dem Hausgeld finanziert werden, bleibt das Gebäude in einem guten Zustand. Zudem dient die Instandhaltungsrücklage dazu, größere Renovierungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen zu finanzieren, ohne dass die Eigentümer dafür zusätzliche Mittel aufbringen müssen.
Gesetzliche Grundlagen für Hausgeld
Das Hausgeld ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verankert und wird dort als „Lasten und Kosten“ bezeichnet. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, sich an den gemeinschaftlichen Kosten zu beteiligen. Der Anteil, den ein Eigentümer zu tragen hat, richtet sich nach seinem Miteigentumsanteil, der in der Teilungserklärung festgehalten ist. Einige Betriebskosten aus dem Hausgeld können gemäß der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden, während Verwaltungs- und Instandhaltungskosten vom Eigentümer selbst getragen werden müssen.
Zusammensetzung des Hausgeldes
Das Hausgeld setzt sich aus verschiedenen Kostenbestandteilen zusammen, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnanlage notwendig sind. Die Zusammensetzung des Hausgeldes kann je nach Immobilie variieren, lässt sich jedoch grob in umlagefähige Betriebskosten und nicht umlagefähige Betriebskosten unterteilen.
Umlagefähige Betriebskosten
Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören jene Ausgaben, die der Vermieter auf die Mieter umlegen darf. Diese Kosten sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt und umfassen unter anderem:
- Abfallentsorgung
- Wasser und Abwasser (für das Gemeinschaftseigentum)
- Heizkosten für das Gemeinschaftseigentum
- Stromkosten für das Gemeinschaftseigentum
- Gebäudeversicherungen (z.B. Wohngebäudeversicherung)
- Hausmeisterdienstleistungen
- Fahrstuhlwartung
- Gartenpflege
- Reinigung von Treppenhaus und Außenanlagen
Nicht umlagefähige Betriebskosten
Neben den umlagefähigen Betriebskosten gibt es auch Ausgaben, die nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen und somit vollständig vom Eigentümer getragen werden müssen. Dazu zählen:
- Verwaltungskosten (z.B. für die Hausverwaltung)
- Instandhaltungsrücklagen für zukünftige Reparaturen und Sanierungen
- Kosten für den privaten Internet- und Telefonanschluss des Eigentümers
- GEZ-Gebühren des Eigentümers
- Grundsteuer
- Kontogebühren für das Hausgeldkonto
Die genaue Aufteilung des Hausgeldes auf die einzelnen Positionen wird jährlich im Wirtschaftsplan festgelegt, der von der Eigentümerversammlung beschlossen wird. Dabei kann die Höhe der einzelnen Posten je nach Zustand und Ausstattung der Immobilie variieren. Im Durchschnitt setzt sich das Hausgeld jedoch zu etwa 80% aus umlagefähigen und zu 20% aus nicht umlagefähigen Betriebskosten zusammen.
Wer ist zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet?
Gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist jeder Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, das Hausgeld zu zahlen. Diese Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Wohnung selbst genutzt, vermietet oder leer steht. Die Höhe des zu zahlenden Hausgeldes richtet sich in der Regel nach den Miteigentumsanteilen der einzelnen Eigentümer, die in der Teilungserklärung festgeschrieben sind.
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung bilden die Grundlage für die Festlegung des Hausgeldes. Der Hausverwalter leitet die Höhe des Hausgeldes und der Instandhaltungsrücklage aus dem Wirtschaftsplan ab. Im Jahr 2024 wird das durchschnittliche Hausgeld voraussichtlich bei etwa 3 € pro m² Wohnfläche liegen, wobei es ca. 20 bis 30 % höher sein sollte als die Betriebskosten, die der Mieter tragen muss.
Bei Zahlungsrückständen einzelner Eigentümer muss der Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG Maßnahmen ergreifen und die rückständigen Zahlungen gerichtlich einfordern. Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet teilrechtsfähig gesamtschuldnerisch für die Zahlungsrückstände einzelner Eigentümer.
Wie wird die Höhe des Hausgeldes festgelegt?
Die Festlegung der Hausgeld Höhe erfolgt durch die Hausverwaltung auf Basis eines jährlichen Wirtschaftsplans. Dieser Plan berücksichtigt alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr, einschließlich der Rücklagen für Instandhaltung und Reparaturen. Der Wirtschaftsplan wird den Eigentümern auf der jährlichen Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Verteilungsschlüssel für das Hausgeld
Die Verteilung des Hausgeldes auf die einzelnen Eigentümer erfolgt nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel. Dieser richtet sich in der Regel nach den Miteigentumsanteilen, also der Größe der jeweiligen Wohnung. Es können jedoch auch andere Kriterien wie die Anzahl der Personen im Haushalt oder der individuelle Verbrauch von Wasser und Heizung berücksichtigt werden. Der genaue Verteilungsschlüssel ist in der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft festgelegt.
Rolle der Eigentümerversammlung bei der Festlegung des Hausgeldes
Die Eigentümerversammlung spielt eine entscheidende Rolle bei der Festlegung des Hausgeldes. Hier wird über den von der Hausverwaltung erstellten Wirtschaftsplan abgestimmt und damit die Höhe des Hausgeldes für das kommende Jahr beschlossen. Änderungen am Wirtschaftsplan oder am Verteilungsschlüssel können ebenfalls nur durch eine Beschlussfassung auf der Eigentümerversammlung erfolgen. Dabei gilt in der Regel das Mehrheitsprinzip, sodass die Zustimmung von mehr als 50% der anwesenden oder vertretenen Eigentümer erforderlich ist.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Höhe des Hausgeldes von verschiedenen Faktoren abhängt und jährlich neu festgelegt wird. Dabei kommt der Hausverwaltung und der Eigentümerversammlung eine wichtige Rolle zu, um eine faire Verteilung der Kosten und eine ausreichende Rücklagenbildung für zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen sicherzustellen.
Faktoren, die die Höhe des Hausgeldes beeinflussen
Die Höhe des Hausgeldes wird durch verschiedene Hausgeld Einflussfaktoren bestimmt. Dabei spielen insbesondere die Lage, das Alter, die Größe und die Immobilienausstattung eine entscheidende Rolle. Je nach Region und Standort können die Kosten für Instandhaltung, Reinigung und Versicherungen stark variieren. Auch die Anzahl der Wohneinheiten und die Energieeffizienz des Gebäudes wirken sich auf das Hausgeld aus.
Ausstattung und Zustand der Immobilie
Die Immobilienausstattung hat einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des Hausgeldes. Gebäude mit Aufzügen, Tiefgaragen, Schwimmbädern oder großzügigen Grünanlagen verursachen höhere laufende Kosten und damit auch ein höheres Hausgeld. Auch der Gebäudezustand spielt eine wichtige Rolle: Ältere Immobilien haben oft einen größeren Instandhaltungsbedarf und sind energetisch weniger effizient, was sich in höheren Instandhaltungskosten und einem höheren Hausgeld niederschlägt.
Vergleich von Hausgeld bei Neu- und Altbauten
Bei einem Vergleich von Hausgeld Neubau und Hausgeld Altbau zeigen sich deutliche Unterschiede. In der Regel fällt das Hausgeld bei Neubauten niedriger aus als bei Altbauten. Neuere Immobilien sind energetisch effizienter, besser gedämmt und benötigen weniger Instandhaltungsmaßnahmen. Altbauten hingegen haben oft einen höheren Energieverbrauch und einen größeren Renovierungsbedarf, was zu höheren Betriebskosten und einem höheren Hausgeld führt. Allerdings können auch bei Neubauten hohe Hausgeldkosten anfallen, wenn sie über eine aufwendige Ausstattung verfügen.
Insgesamt lässt der Zustand einer Immobilie Rückschlüsse auf zukünftige Instandhaltungskosten und die Entwicklung des Hausgeldes zu. Beim Kauf einer Eigentumswohnung sollten Interessenten neben der aktuellen Höhe des Hausgeldes auch den Zustand des Gemeinschaftseigentums und die Höhe der Instandhaltungsrücklage berücksichtigen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Wer zahlt Hausgeld, Mieter oder Vermieter?
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist der Eigentümer einer Wohnung grundsätzlich für die Zahlung des Hausgeldes verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob er die Wohnung selbst nutzt oder sie vermietet. Das Hausgeld dient der Deckung von Betriebskosten und Instandhaltungsrücklagen für das gesamte Gebäude.
Pflicht des Eigentümers zur Zahlung des Hausgeldes
Der Eigentümer einer Wohnung in einer WEG ist gesetzlich verpflichtet, das Hausgeld zu zahlen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und der Teilungserklärung der Gemeinschaft. Das Hausgeld wird in der Regel monatlich an die Hausverwaltung entrichtet und dient der Finanzierung von gemeinschaftlichen Aufgaben und Kosten.
Die Höhe des zu zahlenden Hausgeldes richtet sich nach dem Miteigentumsanteil der jeweiligen Wohnung. Dieser Anteil ist in der Teilungserklärung festgelegt und orientiert sich meist an der Wohnfläche. Im Durchschnitt liegt das Hausgeld bei etwa 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, kann jedoch je nach Alter, Ausstattung und Lage des Gebäudes variieren.
Möglichkeiten der Umlage von Betriebskosten auf Mieter
Vermieter einer Eigentumswohnung haben die Möglichkeit, bestimmte Teile des Hausgeldes auf ihre Mieter umzulegen. Dabei handelt es sich um die sogenannten umlagefähigen Betriebskosten, die im Mietrecht geregelt sind. Zu diesen Kosten zählen beispielsweise Ausgaben für Wasserversorgung, Heizung, Müllabfuhr, Gartenpflege und Aufzugskosten.
Voraussetzung für die Umlage der Betriebskosten ist, dass dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Der Vermieter muss die umlagefähigen Kosten in der jährlichen Nebenkostenabrechnung transparent aufschlüsseln und dem Mieter vorlegen. Nicht umlagefähige Kosten, wie Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, trägt der Vermieter selbst.
Bei der Vermietung einer Eigentumswohnung ist es wichtig, die Regelungen zur Umlagefähigkeit von Betriebskosten im Mietvertrag klar zu definieren. So können spätere Streitigkeiten vermieden und eine faire Kostenteilung zwischen Vermieter und Mieter gewährleistet werden.
Abrechnung und Anpassung des Hausgeldes
Für Eigentümer einer Wohnung ist die jährliche Abrechnung des Hausgeldes durch die Hausverwaltung ein wichtiger Termin. In der Jahresabrechnung werden die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Wirtschaftsjahres den geplanten Kosten aus dem Wirtschaftsplan gegenübergestellt. So lässt sich erkennen, ob das Hausgeld ausreichend war oder ob es zu Mehr- oder Minderausgaben gekommen ist.
Jahresabrechnung durch die Hausverwaltung
Die Hausverwaltung ist verpflichtet, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Jahresabrechnung zu erstellen. Diese WEG-Abrechnung enthält eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Gesamtwirtschaftsplans sowie eine Aufstellung der individuellen Kosten für jeden einzelnen Eigentümer entsprechend der festgelegten Verteilungsschlüssel. Die Abrechnung muss vom Verwaltungsbeirat geprüft und von der Eigentümerversammlung genehmigt werden.
Nachzahlungen und Rückerstattungen
Aus der Jahresabrechnung ergibt sich, ob die Eigentümer Nachzahlungen leisten müssen oder ob es zu Rückerstattungen kommt. Gründe für Nachzahlungen können beispielsweise gestiegene Energiekosten, Instandhaltungsmaßnahmen oder Änderungen in der Zusammensetzung der umlagefähigen Nebenkosten sein. Wurden dagegen mehr Hausgeld-Vorauszahlungen geleistet als tatsächlich benötigt, erhalten die Eigentümer eine anteilige Rückzahlung.
Stellt die Hausverwaltung unterjährig fest, dass die Einnahmen aus dem Hausgeld nicht ausreichen, um alle anfallenden Kosten zu decken, kann eine Sonderumlage notwendig werden. Auch eine Anpassung des Hausgeldes für das folgende Wirtschaftsjahr ist möglich, wenn dies von der Eigentümerversammlung per Beschluss festgelegt wird. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Wirtschaftsplans und der daraus resultierenden Hausgeld-Zahlungen ist sinnvoll, um hohe Nachzahlungen oder Unterdeckungen zu vermeiden.
Hausgeld bei Leerstand oder Eigentümerwechsel
Auch wenn eine Eigentumswohnung leer steht, muss der Eigentümer weiterhin das volle Hausgeld zahlen. Eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Hausgeldes bei Leerstand ist nicht möglich, da die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die umlagefähigen Kosten unabhängig davon berechnet, ob die Wohnung vermietet ist oder leer steht. Die Kosten, wie Müllgebühren oder Wasserrechnungen, entstehen unabhängig von der Personenbelegung.
Bei einem Eigentümerwechsel ist der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung entscheidend. Der neue Eigentümer übernimmt ab dem Eigentumsübergang die Hausgeldzahlungen und eventuelle Sonderumlagen. Rückzahlungen oder Nachzahlungen aus der Hausgeldabrechnung betreffen den Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung im Grundbuch eingetragen ist.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Umgang mit dem Hausgeld im Kaufvertrag einer Eigentumswohnung genau geregelt werden. Andernfalls trägt der neue Eigentümer das Risiko einer Sonderumlage oder den Vorteil einer möglichen Rückzahlung von Hausgeld. Der veräußernde Wohnungseigentümer haftet noch fünf Jahre für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, die während seiner Zugehörigkeit begründet wurden.
In bestimmten Fällen kann der Erwerber für Schulden des alten Eigentümers in Anspruch genommen werden. Verpflichtungen des ausgeschiedenen Eigentümers vor einem Eigentümerwechsel bleiben bestehen, sodass die Gemeinschaft Zahlungsansprüche gegen ihn geltend machen kann. Der Erwerber haftet für Verbindlichkeiten, auch wenn die Beschlüsse vor dem Eigentümerwechsel gefasst wurden.
Steuerliche Behandlung des Hausgeldes
Das Hausgeld spielt nicht nur bei der Finanzierung und Instandhaltung einer Eigentumswohnung eine wichtige Rolle, sondern hat auch steuerliche Auswirkungen. Besonders für Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten, ergeben sich interessante Möglichkeiten, das Hausgeld steuerlich geltend zu machen und so die Steuerlast zu reduzieren.
Absetzbarkeit von Hausgeld als Werbungskosten
Vermieter können einen Teil des Hausgeldes als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung ansetzen. Dabei handelt es sich um die Kosten, die der Eigentümer selbst trägt und die in direktem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen. Dazu zählen beispielsweise:
- Grundsteuer
- Zinsen für Kredite zur Finanzierung der Immobilie
- Maklergebühren
- Renovierungs- und Instandhaltungskosten
- Fahrtkosten zur Immobilie
Wichtig ist, dass diese Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden. Nur der vom Eigentümer getragene Anteil des Hausgeldes kann steuerlich geltend gemacht werden.
Unterschiede bei umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten
Bei den umlagefähigen Betriebskosten, die der Mieter trägt, ergibt sich für den Vermieter keine steuerliche Auswirkung. Diese Kosten, wie beispielsweise Müllabfuhr, Treppenhausreinigung oder Winterdienst, werden direkt auf den Mieter umgelegt und haben somit keinen Einfluss auf die Steuerlast des Eigentümers.
Anders verhält es sich bei den nicht umlagefähigen Kosten, die der Eigentümer selbst tragen muss. Dazu gehören unter anderem:
- Verwaltungskosten der Hausverwaltung
- Beiträge zur Instandhaltungsrücklage
- Versicherungsprämien für die Gebäudeversicherung
Diese Kosten können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden, allerdings erst dann, wenn sie tatsächlich für entsprechende Maßnahmen verwendet wurden. Die Instandhaltungsrücklage beispielsweise kann erst geltend gemacht werden, wenn Reparaturen oder Sanierungen durchgeführt und bezahlt wurden.
Eigentümer sollten sich von Fachexperten beraten lassen, um die steuerlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen und die Werbungskosten korrekt in der Einkommensteuererklärung anzusetzen. So lässt sich die Steuerlast auf legale Weise reduzieren und mehr Netto vom Brutto behalten.
Tipps für Eigentümer und Vermieter zum Hausgeld
Sowohl Eigentümer als auch Vermieter sollten beim Thema Hausgeld stets auf dem Laufenden sein und einige wichtige Aspekte beachten. Für Eigentümer ist es ratsam, den jährlichen Wirtschaftsplan genau zu prüfen und die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage im Blick zu behalten. Auch die Protokolle vergangener Eigentümerversammlungen geben Aufschluss über die Kostenstruktur und geplante Maßnahmen.
Prüfung des Wirtschaftsplans und der Rücklagen
Der Wirtschaftsplan wird jährlich von der Hausverwaltung erstellt und muss von den Eigentümern auf der Eigentümerversammlung beschlossen werden. Er gibt Auskunft über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sowie die Höhe der Instandhaltungsrücklage. Eigentümer sollten den Plan sorgfältig analysieren und hinterfragen, ob alle Positionen gerechtfertigt sind. Eine ausreichende Instandhaltungsrücklage ist essentiell, um notwendige Reparaturen und Sanierungen durchführen zu können, ohne Sonderumlagen erheben zu müssen.
Regelungen im Mietvertrag zur Umlage von Betriebskosten
Vermieter haben die Möglichkeit, einen Teil des Hausgeldes in Form von Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Hierbei ist es wichtig, im Mietvertrag klar zu regeln, welche Kosten umgelegt werden und nach welchem Verteilerschlüssel dies erfolgt. Idealerweise sollten die gleichen Verteilerschlüssel verwendet werden wie in der Eigentümergemeinschaft, um Diskrepanzen zu vermeiden. Eine Öffnungsklausel für Änderungen durch Eigentümerbeschlüsse ist ebenfalls ratsam, um Hausgelderhöhungen unkompliziert an die Mieter weitergeben zu können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sowohl Eigentümer als auch Vermieter ein großes Interesse daran haben sollten, die Entwicklung des Hausgeldes genau zu verfolgen. Durch eine sorgfältige Prüfung des Wirtschaftsplans, eine ausreichende Instandhaltungsrücklage und klare Regelungen im Mietvertrag lassen sich böse Überraschungen vermeiden und eine solide Basis für die Immobilienbewirtschaftung schaffen.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Hausgeld eine Pflicht für jeden Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft darstellt. Als Vermieter können Sie jedoch einen Teil der Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Kosten umlagefähig sind und die Verteilung der Kosten zwischen Eigentümer und Mieter fair gestaltet sein muss.
Die Höhe des Hausgeldes sollte regelmäßig geprüft und an die tatsächlichen Ausgaben angepasst werden. Hierbei spielt die Instandhaltungsrücklage eine wichtige Rolle, um langfristig den Werterhalt der Immobilie zu sichern. Als Eigentümer oder Vermieter ist es ratsam, sich aktiv in die Eigentümerversammlung einzubringen und den Wirtschaftsplan genau zu studieren, um die Entwicklung des Hausgeldes nachvollziehen zu können.
Beim Kauf einer Eigentumswohnung sollten potenzielle Käufer das Hausgeld nicht unterschätzen und in ihre Finanzplanung einbeziehen. Denn auch wenn ein Teil der Kosten auf Mieter umgelegt werden kann, bleibt ein erheblicher Anteil beim Eigentümer. Mit einer sorgfältigen Prüfung der Unterlagen und einer realistischen Einschätzung der zu erwartenden Kosten lässt sich jedoch das Risiko von unangenehmen Überraschungen minimieren und der Wert der Immobilie langfristig erhalten.