Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie lange Ihr Wärmemengenzähler eigentlich geeicht ist? Diese Frage mag auf den ersten Blick unbedeutend erscheinen, doch die Eichgültigkeit Ihres Wärmezählers hat weitreichende Konsequenzen für die korrekte Abrechnung Ihrer Heizkosten. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte rund um die Eichfristen von Wärmemengenzählern im Jahr 2024.
Wärmemengenzähler, auch bekannt als Wärmezähler, sind unverzichtbare Messgeräte zur verbrauchsabhängigen Erfassung von Heizkosten in Wohngebäuden und dienen als Grundlage für die Erstellung der jährlichen Heizkostenabrechnung. Diese präzisen Geräte setzen sich aus einem Durchflusssensor, einem Temperaturfühler und einem Rechenwerk zusammen, um den individuellen Wärmeverbrauch in physikalischen Einheiten zu messen und leicht ablesbar darzustellen.
Doch wie lange bleibt ein solcher Wärmemengenzähler eigentlich geeicht? Die aktuelle Mess- und Eichverordnung (MessEV) schreibt vor, dass die Eichgültigkeit von Wärmezählern seit November 2021 einheitlich sechs Jahre beträgt. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Geräte ausgetauscht oder einer Nacheichung unterzogen werden, um weiterhin den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und eine korrekte Verbrauchserfassung zu gewährleisten.
Im weiteren Verlauf dieses Artikels tauchen wir tiefer in die Thematik ein und beleuchten die gesetzlichen Grundlagen der Eichpflicht, die Folgen bei Verwendung ungeeichter Wärmemengenzähler sowie praktische Tipps zum rechtzeitigen Eichaustausch. Bleiben Sie dran und erfahren Sie, warum die Eichfrist Ihres Wärmezählers auch für Sie von Bedeutung ist!
Was ist ein Wärmemengenzähler und wie funktioniert er?
Ein Wärmemengenzähler, auch als thermisches Energiemessgerät bezeichnet, ist ein Messgerät zur Erfassung des Wärmeverbrauchs in Heizungsanlagen. Diese Geräte werden im Heizkreislauf installiert und messen die Menge an Wärmeenergie, die zum Heizen verbraucht wird. Dabei erfassen sie sowohl die Durchflussmenge des Wassers als auch die Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauf.
Definition und Funktionsweise von Wärmemengenzählern
Moderne Wärmemengenzähler bestehen aus drei Hauptkomponenten: dem Durchflusssensor, den Temperaturfühlern und dem Rechenwerk. Der Durchflusssensor misst die Menge des durchströmenden Wassers, während die Temperaturfühler die Temperatur des Vor- und Rücklaufs erfassen. Das Rechenwerk berechnet anhand dieser Daten die verbrauchte Wärmemenge und gibt diese in Kilowattstunden (kWh) an.
Unterschiede zwischen Kompaktwärmezählern und Verbund-Wärmemengenzählern
Es gibt zwei verschiedene Bauarten von Wärmemengenzählern: Kompaktwärmezähler und Verbund-Wärmemengenzähler. Kompaktwärmezähler sind Geräte, bei denen alle Komponenten – Durchflusssensor, Temperaturfühler und Rechenwerk – in einem Gehäuse untergebracht sind. Die Temperaturfühler sind dabei außen am Gerät befestigt.
Im Gegensatz dazu bestehen Verbund-Wärmemengenzähler aus zwei getrennten Gehäusen. Eines enthält den Durchflusssensor, während das andere das Rechenwerk beherbergt. Die Verbindung zwischen den beiden Gehäusen erfolgt entweder per Kabel oder mittels Funktechnologie. Diese Bauart bietet mehr Flexibilität bei der Installation, insbesondere wenn die Platzverhältnisse begrenzt sind.
Unabhängig von der Bauart können Wärmemengenzähler einstrahlig oder mehrstrahlig ausgeführt sein und optional mit einem Funkmodul ausgestattet werden. Der Einsatz von Wärmemengenzählern ist besonders sinnvoll in Gebäuden mit Fernwärmeanschluss, bei aufgeteilter Heizungsnutzung, getrenntem Energieverbrauch für Heiz- und Brauchwasser, in Kombination mit Solarthermie oder bei Fußbodenheizungen.
Eichpflicht für Wärmemengenzähler: Gesetzliche Grundlagen
Die Eichpflicht für Wärmemengenzähler dient dem Schutz der Verbraucher und stellt sicher, dass die Messgeräte korrekte und zuverlässige Werte liefern. In Deutschland regeln das Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die Mess- und Eichverordnung (MessEV) die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Eichung von Messgeräten, darunter auch Wärmemengenzähler.
Mess- und Eichverordnung (MessEV) sowie Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Die MessEV legt fest, welche Messgeräte der Eichpflicht unterliegen und in welchen Zeitabständen sie geeicht werden müssen. Die Novelle der MessEV, die am 1. November 2021 in Kraft getreten ist, hat unter anderem die Eichfristen für verschiedene Messgeräte vereinheitlicht. Das MessEG bildet die rechtliche Grundlage für die Eichpflicht und regelt die Aufgaben und Befugnisse der Eichbehörden.
Zweck der Eichpflicht zum Schutz der Verbraucher
Der Hauptzweck der Eichpflicht besteht darin, die Verbraucher vor falschen Messergebnissen und überhöhten Abrechnungen zu schützen. Durch den regelmäßigen Turnusaustausch, auch als Eichaustausch bezeichnet, wird gewährleistet, dass die Messgeräte stets einwandfrei funktionieren und präzise Messwerte liefern. Eigentümer von Messgeräten sind gesetzlich verpflichtet, den turnusmäßigen Austausch fristgerecht durchzuführen. Verstöße gegen die Eichpflicht gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern geahndet werden.
Insgesamt dienen die gesetzlichen Regelungen zur Eichpflicht von Wärmemengenzählern dem Verbraucherschutz und schaffen Vertrauen in die Richtigkeit der Abrechnungen. Eigentümer und Verwalter von Immobilien sind daher angehalten, die Einhaltung der Eichfristen sorgfältig zu überwachen und den Austausch der Messgeräte rechtzeitig zu veranlassen.
Aktuelle Eichfristen für Wärmemengenzähler seit 2021
Seit dem 1. November 2021 gelten durch die Novellierung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) neue Eichfristen für Wärmemengenzähler. Die Änderungen im Mess- und Eichgesetz bewirken eine Vereinheitlichung der Eichfristen für Wärme-, Kälte-, Kaltwasser- und Warmwasserzähler auf einheitlich sechs Jahre. Vor der Gesetzesänderung betrug die Eichfrist für Warmwasser- und Wärmemengenzähler lediglich fünf Jahre, während Kaltwasserzähler bereits eine Eichfrist von sechs Jahren hatten.
Die Anpassung der Eichfristen erleichtert die Verwaltung und den Austausch der Messgeräte, da nun alle Wasserzähler eines Gebäudes zum gleichen Zeitpunkt ausgetauscht werden können. Dies spart Kosten und Aufwand, da nicht mehr mehrere Termine für den Austausch der verschiedenen Zählertypen notwendig sind.
Novelle der Mess- und Eichverordnung (MessEV) ab 1. November 2021
Die Novelle der Mess- und Eichverordnung trat am 1. November 2021 in Kraft. Sie beinhaltet neben der Vereinheitlichung der Eichfristen für Wärmemengenzähler, Kaltwasserzähler und Warmwasserzähler auch weitere Änderungen. So ist es zukünftig erlaubt, bei der Strom- und Gasversorgung die mit geeichten Messgeräten erfassten Messwerte zu verrechnen. Für die Ermittlung des Eigenstromverbrauchs bei Fotovoltaikanlagen soll die ins Netz eingespeiste Menge von der selbst erzeugten Strommenge abgezogen werden, statt Zähler an einzelnen Verbrauchsgeräten installieren zu müssen.
Einheitliche Eichfrist von 6 Jahren für Wärmemengenzähler
Die einheitliche Eichfrist von sechs Jahren für Wärmemengenzähler, Kaltwasserzähler und Warmwasserzähler bringt viele Vorteile mit sich. Neben der Vereinfachung der Verwaltung und des Austauschs der Messgeräte dient die Eichung auch dem Verbraucherschutz. Sie stellt sicher, dass der tatsächliche Verbrauch korrekt erfasst und abgerechnet wird. Nur Zähler mit MID-Konformität oder nationalen Zulassungen sind zur Eichung vorgesehen und entsprechen den Vorgaben des Eichgesetzes (Mess-EG).
Die neuen Eichfristen gelten auch rückwirkend für bereits verbaute Geräte. Die Eichgültigkeit läuft jeweils am 31.12. des betreffenden Jahres ab, abhängig vom Einbaujahr des Zählers. Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und elektronische Heizkostenverteiler gehören zu den „nicht eichpflichtigen Messhilfsverfahren“ und unterliegen keiner Eichpflicht.
Wie lange ist ein Wärmemengenzähler geeicht?
Seit dem 1. November 2021 gilt für Wärmemengenzähler in Deutschland eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren. Diese Änderung wurde durch eine Novelle der Mess- und Eichverordnung (MessEV) eingeführt und sorgt für eine Vereinheitlichung der bisher unterschiedlichen Eichfristen für verschiedene Messgerätearten.
Eichfrist von 6 Jahren für Wärmemengenzähler seit November 2021
Die neuen Eichfristen gelten nicht nur für neu installierte Wärmemengenzähler, sondern auch rückwirkend für bereits verbaute Geräte. Ein Wärmezähler mit dem Eichjahr 2018 auf dem Eichstempel behält seine Gültigkeit demnach bis Ende 2024. Dies bedeutet, dass der nächste Eichaustausch für diesen Zähler erst im Jahr 2024 erfolgen muss, um die Eichgültigkeit zu gewährleisten.
Rückwirkende Gültigkeit der neuen Eichfristen für bereits verbaute Geräte
Die Verlängerung der Eichfrist von 5 auf 6 Jahre bringt für Verbraucher und Eigentümer eine spürbare Entlastung, da der Austausch der Messgeräte nun seltener erfolgen muss. Dennoch ist es wichtig, die Eichfristen im Blick zu behalten und rechtzeitig einen Eichaustausch zu planen, um Bußgelder und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Eichgültigkeit der Wärmemengenzähler ist ein wichtiger Faktor für die korrekte Abrechnung von Heizkosten und den Schutz der Verbraucher.
Folgen bei Verwendung von ungeeichten Wärmemengenzählern
Die Verwendung von ungeeichten Messgeräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs ist gemäß §25 des Mess- und Eichgesetzes (EichG) verboten. Dies gilt nicht nur für Wärmemengenzähler, sondern auch für Kalt- und Warmwasserzähler, Stromzähler und Gaszähler. Vermieter, die gegen diese Eichpflicht verstoßen, müssen mit ernsthaften Konsequenzen rechnen.
Ordnungswidrigkeit bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nutzung ungeeichter Zähler
Der Einsatz von ungeeichten Wärmemengenzählern stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn dies vorsätzlich oder fahrlässig geschieht. Vermieter sind verpflichtet, die Eichfristen der Messgeräte zu überwachen und rechtzeitig für einen Austausch zu sorgen. Wird diese Pflicht verletzt, drohen empfindliche Bußgelder.
Mögliche Bußgelder und rechtliche Konsequenzen
Bei Verstößen gegen die Eichpflicht können Bußgelder in beträchtlicher Höhe verhängt werden. Zudem haben Mieter das Recht, die Heizkostenabrechnung anzufechten, wenn diese auf Basis von Verbrauchswerten ungeeichter Zähler erstellt wurde. In solchen Fällen ist sogar eine Kürzung der Nebenkostenabrechnung um 15% durch den Mieter möglich.
Der Vermieter muss bei Verwendung ungeeichter Wärmemengenzähler den Nachweis erbringen, dass die erfassten Messwerte dennoch korrekt und genau sind. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, kann der Mieter die Zahlung der betroffenen Nebenkosten verweigern. Auch die zuständigen Eichbehörden können dem Verwalter die Verwendung der Messwerte per Ordnungsverfügung untersagen, wie ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts zeigt.
Um rechtliche Konsequenzen und hohe Bußgelder zu vermeiden, sollten Vermieter und Verwalter daher unbedingt auf den fristgerechten Austausch der Wärmemengenzähler achten. Nur so lässt sich gewährleisten, dass die Heizkostenabrechnung auch im Jahr 2024 auf einer rechtssicheren Grundlage erfolgt.
Verantwortlichkeit für den Austausch von Wärmemengenzählern
Die Verantwortung für den fristgerechten Wärmemengenzähler-Austausch liegt in erster Linie beim Eigentümer des Gebäudes oder der Wohnung. Bei vermieteten Objekten ist der Vermieter für die Einhaltung der gesetzlichen Eichfristen zuständig. Er muss sicherstellen, dass die Wärmemengenzähler rechtzeitig ausgetauscht werden, um Verstöße gegen das Eichgesetz zu vermeiden.
In Eigentumswohnungen hängt die Verantwortlichkeit davon ab, ob sich die Wärmemengenzähler im Gemeinschafts- oder Sondereigentum befinden. Mehrheitlich geht man von Gemeinschaftseigentum aus, sodass die Eigentümergemeinschaft gemeinsam für den Austausch der Zähler verantwortlich ist. Ein Beschluss, der die Nacheichung ablehnt, verstößt gegen geltendes Recht und ist somit unwirksam.
Der Wohnungsverwalter ist zwar nicht direkt verantwortlich, sollte aber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht die Eigentümer über anstehende Eichfristen und notwendige Maßnahmen informieren. So können Vermieter und Eigentümer rechtzeitig den Austausch der Wärmemengenzähler veranlassen und mögliche Bußgelder vermeiden.
- Bei Mietwohnungen trägt der Vermieter die Verantwortung für den Wärmemengenzähler-Austausch
- In Eigentumswohnungen ist meist die Eigentümergemeinschaft zuständig
- Der Wohnungsverwalter sollte über anstehende Eichfristen informieren
- Ein rechtzeitiger Austausch vermeidet Verstöße gegen das Eichgesetz und mögliche Bußgelder
Kosten für den Austausch von Wärmemengenzählern und Umlagefähigkeit
Die Kosten für den Austausch von Wärmemengenzählern setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, darunter die Miete, Wartung, Eichung und der eigentliche Austausch der Zähler. Je nach Art des Geräts und der jeweiligen Durchflussmenge können die anfallenden Kosten variieren. Für Ein- oder Mehrfamilienhäuser sollten Eigentümer mit Wärmemengenzähler-Kosten von etwa 100 bis 300 Euro pro Gerät zuzüglich Montage rechnen.
Mietkosten und Umlagefähigkeit gemäß Betriebskostenverordnung
Wurde der Wärmemengenzähler angemietet, können die Mietkosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) vollständig auf die Mieter umgelegt werden. Die überwiegende Zahl der zur Abrechnung erforderlichen Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Wasserzähler wird heutzutage von Gebäudeeigentümern und Eigentümergemeinschaften gemietet. Bei der Umlage der Mietkosten für Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler muss jedoch das Zustimmungsverfahren von den Mietern beachtet werden.
Umlagefähige Kosten nach der Heizkostenverordnung
Zusätzlich zu den Mietkosten ist die Umlage folgender Kosten gemäß § 7 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) möglich:
- Wartung und Eichung der Zähler
- Zählerablesung
- Austausch nach Ablauf der Eichfrist
- Erstellung der Heizkostenabrechnung
Für die Kostenumlage ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag notwendig. Es ist jedoch kein Fall bekannt, in dem Bewohner die Miete der Geräte abgelehnt hätten. Anfallende Kosten für den Kauf von Wärmemengenzählern sind hingegen nicht umlagefähig, da es sich hierbei um einmalige Kosten handelt.
Praktische Tipps zum Austausch von Wärmemengenzählern
Um Probleme mit abgelaufenen Eichfristen zu vermeiden, sollten Eigentümer und Verwalter den Austausch von Wärmemengenzählern rechtzeitig planen. Es empfiehlt sich, den Austauschtermin etwa 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist anzusetzen. So bleibt genügend Zeit, um eventuellen Verzögerungen vorzubeugen und die Termine für den Wärmemengenzähler-Austausch zu koordinieren.
Rechtzeitige Planung des Austauschs vor Ablauf der Eichfrist
Die frühzeitige Beauftragung einer Fachfirma für den Wärmemengenzähler-Austausch ermöglicht es, Termine zu bündeln und somit Zeit und Kosten zu sparen. Dabei ist es wichtig, die gesetzlichen Vorgaben im Blick zu behalten: Wärmemengenzähler unterliegen einer Eichfrist von 6 Jahren, nach deren Ablauf sie ausgetauscht werden müssen. Eine vorausschauende Planung verhindert Engpässe kurz vor Fristende und gewährleistet die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen.
Beauftragung einer Fachfirma für den fachgerechten Einbau
Für den korrekten Einbau des Wärmemengenzählers sollte eine qualifizierte Fachfirma beauftragt werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass das Gerät die vom Hersteller vorgegebene Position und Einbauhöhe erhält und präzise Messwerte liefert. In der Regel erfolgt die Montage des Wärmemengenzählers am Rücklauf, dem kälteren Heizungsstrang. Dabei muss der Volumenstrommesser an die Durchflussmenge angepasst sein. Nach dem Einbau ist auf ein langsames Auffüllen der Rohrleitung zu achten, um Druckschläge und Schäden am Zähler zu vermeiden.
Durch die Einhaltung dieser praktischen Tipps lässt sich der Austausch von Wärmemengenzählern reibungslos und effizient gestalten. Eine sorgfältige Planung und die Zusammenarbeit mit einer kompetenten Fachfirma sorgen dafür, dass die Eichfristen eingehalten werden und die Geräte zuverlässig ihren Dienst verrichten.
Fazit
Wärmemengenzähler sind ein unverzichtbares Instrument für die korrekte Verbrauchserfassung und Abrechnung von Heizkosten. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Wärmemengenzähler-Eichfrist von sechs Jahren soll sichergestellt werden, dass die Geräte stets zuverlässige und genaue Messergebnisse liefern. Ein fristgerechter Austausch der Zähler nach Ablauf der Eichfrist ist daher unerlässlich, um rechtliche Konsequenzen und mögliche Bußgelder zu vermeiden.
Die Verantwortung für den rechtzeitigen Austausch der Wärmemengenzähler liegt in der Regel beim Eigentümer oder der Hausverwaltung. Die anfallenden Kosten für Miete, Wartung, Eichung und Austausch der Zähler können jedoch gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) auf die Mieter umgelegt werden. Eine frühzeitige Planung des Austauschs und die Beauftragung einer qualifizierten Fachfirma sind entscheidend, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Insbesondere vor dem Hintergrund der Novellierung der Heizkostenverordnung im Jahr 2021, die eine Pflicht zu fernablesbaren Geräten bis Ende 2026 vorsieht, ist es ratsam, sich rechtzeitig mit dem Thema Wärmemengenzähler-Austausch zu befassen. Durch die Wahl moderner, fernablesbarer Zähler können nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sondern auch der Abrechnungsprozess optimiert und vereinfacht werden. So lässt sich langfristig eine präzise Verbrauchserfassung und eine faire Abrechnung der Heizkosten sicherstellen.