Wärmemengenzähler wechseln: Häufigkeit & Pflicht

Wärmemengenzähler wechseln

Wann müssen Wärmemengenzähler ausgetauscht werden? Diese Frage beschäftigt viele Hausbesitzer und Mieter in Deutschland. Die regelmäßige Überprüfung und der Austausch von Wärmemengenzählern sind nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch wichtig für den Verbraucherschutz und die korrekte Abrechnung der Heizkosten.

In Deutschland unterliegen Wärmemengenzähler seit 1980 der Eichpflicht. Das bedeutet, dass die Messgenauigkeit dieser Geräte in festgelegten Intervallen überprüft werden muss. Die aktuelle Eichfrist für Wärmemengenzähler beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Zähler ausgetauscht oder erneut geeicht werden.

Der Austausch von Wärmemengenzählern dient nicht nur der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern schützt auch Verbraucher vor fehlerhaften Abrechnungen. Ungenaue oder defekte Zähler können zu einer Über- oder Unterschätzung des tatsächlichen Wärmeverbrauchs führen. Durch den regelmäßigen Wechsel wird sichergestellt, dass die Messgenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranzen bleibt.

Ab dem Jahr 2024 wird es für Hausbesitzer und Vermieter noch wichtiger, die Eichfristen im Blick zu behalten. Zu diesem Zeitpunkt werden nämlich viele der aktuell installierten Wärmemengenzähler das Ende ihrer Eichgültigkeit erreichen. Um Bußgelder und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, ist eine rechtzeitige Planung des Zählerwechsels unerlässlich.

Inhalt des Artikels

Eichpflicht für Wärmemengenzähler in Deutschland

In Deutschland unterliegen Wärmemengenzähler seit 1980 der Eichpflicht. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) schreibt vor, dass nur geeichte Geräte für Abrechnungszwecke verwendet werden dürfen. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher vor Fehlmessungen und finanziellen Schäden sowie der Sicherstellung der Messgenauigkeit.

Die Eichpflicht für Wärmemengenzähler ist gesetzlich verankert und wird durch das Mess- und Eichgesetz (MessEG) geregelt. Bei Verwendung ungeeichter Zähler drohen Bußgelder von bis zu 50.000 €. Mieter haben zudem das Recht, die Heizkostenabrechnung um 15 % zu kürzen, wenn die Eichung der Zähler abgelaufen ist.

Die Eichfristen für Wärmemengenzähler betragen aktuell 6 Jahre. Diese Frist gilt seit November 2021 einheitlich für alle Zählertypen. Zuvor gab es unterschiedliche Fristen für verschiedene Messgeräte wie Kalt- und Warmwasserzähler. Durch die Novelle der Mess- und Eichverordnung wurden die Eichfristen vereinheitlicht, um den Verbraucherschutz zu stärken und die Messgenauigkeit zu gewährleisten.

Im Gegensatz zu Wärmemengenzählern sind Heizkostenverteiler nicht eichpflichtig, da es sich hierbei um nichteichpflichtige Messhilfsverfahren handelt. Dennoch müssen auch diese Geräte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und regelmäßig gewartet werden, um eine korrekte Erfassung der Verbrauchsdaten sicherzustellen.

Wieso müssen Wärmemengenzähler geeicht werden?

Die Eichpflicht für Wärmemengenzähler dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Sie stellt sicher, dass die Messgenauigkeit der Geräte gewährleistet ist und somit eine korrekte Abrechnung des Wärmeverbrauchs erfolgen kann. Ohne regelmäßige Eichung besteht die Gefahr, dass die Zähler aufgrund von Verschleiß oder Kalkablagerungen ungenaue Werte liefern, was zu einer Benachteiligung der Verbraucher führen würde.

Schutz der Verbraucher vor Fehlmessungen

Einer der Hauptgründe für die Eichpflicht ist der Schutz der Verbraucher vor finanziellen Nachteilen durch Fehlmessungen. Würden die Wärmemengenzähler nicht regelmäßig geprüft und geeicht, könnten fehlerhafte Messungen zu überhöhten Heizkostenabrechnungen führen. Die Eichpflicht stellt sicher, dass die Verbraucher nur für die tatsächlich verbrauchte Wärmemenge zahlen müssen und nicht durch ungenaue Zähler benachteiligt werden.

Sicherstellung der Messgenauigkeit

Wärmemengenzähler sind technische Geräte, die im Laufe der Zeit einem gewissen Verschleiß unterliegen. Mechanische Teile können durch Kalkablagerungen und Verunreinigungen im Heizungswasser beeinträchtigt werden, was die Messgenauigkeit der Zähler beeinflusst. Die regelmäßige Eichung dient dazu, die korrekte Funktion der Messgeräte zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen arbeiten. So wird gewährleistet, dass die Verbrauchsdaten zuverlässig erfasst werden und eine gerechte Verteilung der Heizkosten erfolgen kann.

Wie oft müssen Wärmemengenzähler gewechselt werden?

Die Mess- und Eichverordnung (MessEV) regelt in Deutschland die Eichfristen für Wärmemengenzähler. Seit der MessEV-Novelle vom 1. November 2021 gilt ein einheitliches Austauschintervall für Wärmemengenzähler von sechs Jahren. Zuvor betrug die Eichfrist lediglich fünf Jahre. Der turnusmäßige Austausch der Messgeräte ist gesetzlich vorgeschrieben, um die Messgenauigkeit sicherzustellen und Verbraucher vor fehlerhaften Abrechnungen zu schützen.

Eichfrist von 6 Jahren seit November 2021

Mit der Novellierung der Mess- und Eichverordnung wurde die Eichfrist für Wärmemengenzähler bundesweit vereinheitlicht. Seit dem 1. November 2021 müssen die Messgeräte spätestens nach sechs Jahren ausgetauscht und neu geeicht werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Wärmemengenzähler stets präzise Messergebnisse liefern und eine korrekte Heizkostenabrechnung ermöglichen.

Rückwirkende Gültigkeit für bereits verbaute Geräte

Die verlängerte Eichfrist von sechs Jahren gilt nicht nur für neu installierte Wärmemengenzähler, sondern auch rückwirkend für bereits verbaute Geräte. Somit profitieren auch Besitzer von älteren Messgeräten von der Änderung der Mess- und Eichverordnung. Entscheidend für den Austauschzeitpunkt ist das auf dem Wärmemengenzähler angegebene Eichjahr. Wurde ein Gerät beispielsweise im Jahr 2018 geeicht, so muss es spätestens 2024 ausgetauscht werden.

Konsequenzen bei Verwendung ungeeichter Wärmemengenzähler

Die Verwendung von ungeeichten Wärmemengenzählern kann für Vermieter und Immobilienbesitzer schwerwiegende Folgen haben. Neben möglichen Bußgeldern drohen auch Auseinandersetzungen mit den Mietern, die das Recht haben, eine auf fehlerhaften Messungen basierende Heizkostenabrechnung abzulehnen. Um solche Konflikte zu vermeiden und den Mieterschutz zu gewährleisten, ist es unerlässlich, die gesetzlichen Vorgaben zur Eichung von Messgeräten einzuhalten.

Bußgelder für Besitzer der Messgeräte

Gemäß § 60 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) können Verstöße gegen die Verwendung ungeeichter Messgeräte mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und kann in Extremfällen bis zu 50.000 Euro betragen. Für Vermieter und Immobilienbesitzer ist es daher ratsam, die Eichfristen ihrer Wärmemengenzähler gewissenhaft zu überwachen und rechtzeitig für eine Nacheichung oder einen Austausch zu sorgen.

Recht der Mieter auf Verweigerung der Heizkostenabrechnung

Mieter haben das Recht, die Bezahlung einer Heizkostenabrechnung zu verweigern, wenn diese auf den Verbrauchsanzeigen ungeeichter Wärmemengenzähler basiert. In solchen Fällen müssen Vermieter mit aufwendigen rechtlichen Schritten wie Gutachten und Schätzungen versuchen, die Korrektheit der Abrechnung nachzuweisen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.11.2010 besagt zwar, dass auch ein nicht mehr geeichter Zähler ordnungsgemäß funktionieren kann, dennoch liegt die Beweislast hierfür beim Vermieter. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden und den Mieterschutz zu gewährleisten, ist die fristgerechte Eichung der Wärmemengenzähler unabdingbar.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einhaltung der Eichfristen für Wärmemengenzähler nicht nur gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern auch im Interesse aller Beteiligten liegt. Vermieter und Immobilienbesitzer können sich so vor Bußgeldern und rechtlichen Auseinandersetzungen schützen, während Mieter die Gewissheit haben, dass ihre Heizkostenabrechnung auf korrekten Verbrauchsdaten beruht.

Verantwortlichkeit für den Austausch der Wärmemengenzähler

Die Verantwortung für den Eichaustausch von Wärmemengenzählern liegt beim Besitzer der Messgeräte. In den meisten Fällen sind dies die Vermieter oder Wohnungseigentümer. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Eichfristen eingehalten und die Zähler rechtzeitig ausgetauscht werden.

Bei Mietwohnungen ist der Vermieter für den Austausch der Wärmemengenzähler zuständig. Er muss die Kosten dafür tragen und kann sie nicht auf die Mieter umlegen. In Eigentümergemeinschaften ist zu klären, ob die Geräte im Gemeinschafts- oder Sondereigentum sind. Befinden sich die Zähler im Gemeinschaftseigentum, ist die Eigentümergemeinschaft für den Austausch verantwortlich. Sind sie jedoch Teil des Sondereigentums, liegt die Verantwortung bei den einzelnen Wohnungseigentümern.

Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, die Nacheichung oder den Austausch der Wärmemengenzähler abzulehnen, entbindet nicht von der gesetzlichen Pflicht. Der Verwalter sollte die Eigentümer über die Notwendigkeit des Austauschs informieren und darauf hinwirken, dass die Eichfristen eingehalten werden. Andernfalls drohen Bußgelder und ungültige Heizkostenabrechnungen.

Die Besitzer der Messgeräte sind somit in der Pflicht, sich eigenständig um den rechtzeitigen Austausch der Wärmemengenzähler zu kümmern. Eine Aufforderung durch das Eichamt erfolgt nicht. Vermieter und Wohnungseigentümer sollten daher die Eichfristen im Blick behalten und proaktiv handeln, um Konflikte mit den Mietern und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Kennzeichnung der geeichten Wärmemengenzähler

Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Wärmemengenzähler sicherzustellen, müssen diese Messgeräte entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung erfolgt durch spezielle Eichmarken, die wichtige Informationen zur durchgeführten Eichung enthalten.

Die Eichmarken für Wärmemengenzähler beinhalten in der Regel die Bezeichnung der zuständigen Prüfstelle sowie das Eichjahr. Anhand dieser Angaben lässt sich eindeutig nachvollziehen, wann und wo die letzte Eichung stattgefunden hat. Die Prüfstelle ist dabei für die ordnungsgemäße Durchführung der Eichung verantwortlich und bestätigt mit ihrer Kennzeichnung die Messgenauigkeit des Wärmemengenzählers.

Eichmarken mit Prüfstellenbezeichnung und Eichjahr

Die Eichmarken sind meist als Aufkleber oder Plaketten an gut sichtbaren Stellen des Wärmemengenzählers angebracht, häufig an Verschraubungen oder Verbindungsstellen. Sie müssen dauerhaft und manipulationssicher befestigt sein, um eine zuverlässige Überprüfung der Eichgültigkeit zu ermöglichen.

Neben der Prüfstellenbezeichnung und dem Eichjahr enthalten die Eichmarken oft auch eine individuelle Nummer, die eine eindeutige Zuordnung des Wärmemengenzählers ermöglicht. Diese Nummer dient der lückenlosen Dokumentation der Eichhistorie und erleichtert die Nachverfolgbarkeit des Messgeräts.

Angabe des Ablaufdatums der Eichgültigkeit

Zusätzlich zu den Eichmarken geben viele Hersteller von Wärmemengenzählern inzwischen auch direkt das Ablaufdatum der Eichgültigkeit an. Diese Information ist für Betreiber und Verwender besonders wertvoll, da sie so auf einen Blick erkennen können, wann eine Nacheichung oder ein Austausch des Messgeräts erforderlich wird.

Das Ablaufdatum der Eichgültigkeit ergibt sich aus dem Eichjahr und der gesetzlich vorgeschriebenen Eichfrist, die aktuell bei 6 Jahren liegt. Läuft die Eichgültigkeit eines Wärmemengenzählers ab, muss dieser innerhalb der vorgegebenen Frist nacheichen oder durch ein neues, geeichtes Messgerät ersetzt werden, um weiterhin rechtskonforme Abrechnungen zu gewährleisten.

Durch die klare Kennzeichnung mit Eichmarken, Prüfstellenbezeichnung, Eichjahr und Ablaufdatum der Eichgültigkeit wird sichergestellt, dass nur ordnungsgemäß geeichte Wärmemengenzähler im Einsatz sind. Dies schafft Transparenz und Vertrauen bei Verbrauchern und Abrechnungsstellen gleichermaßen und trägt zu einer fairen und korrekten Erfassung des Wärmeverbrauchs bei.

Wartungs- und Eichserviceverträge als Lösung

Um die Einhaltung der gesetzlichen Eichfristen für Wärmemengenzähler sicherzustellen und das Risiko von Bußgeldern zu minimieren, bieten viele Messgerätehersteller spezielle Wartungsverträge an. Diese Serviceverträge gewährleisten nicht nur den regelmäßigen Austausch der Zähler nach Ablauf der Eichgültigkeit, sondern beinhalten oft auch die Übernahme der Verantwortung für die fristgerechte Eichung durch den Hersteller.

Durch einen Wartungsvertrag für Wärmemengenzähler können Gebäudeeigentümer und Vermieter sichergehen, dass stets geeichte und voll funktionsfähige Messgeräte im Einsatz sind. Der Messgerätehersteller kümmert sich im Rahmen des Eichservice um den turnusmäßigen Austausch der Zähler und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Somit entfällt für den Eigentümer die Notwendigkeit, selbst die Fristen im Blick zu behalten und aktiv zu werden.

Ein weiterer Vorteil von Wartungs- und Eichserviceverträgen besteht darin, dass die anfallenden Kosten für diese Dienstleistungen in der Regel vollständig als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können. Die Umlage der Wartungskosten ist gesetzlich geregelt und stellt für Vermieter eine praktikable Lösung dar, um die Ausgaben für den ordnungsgemäßen Betrieb der Messgeräte auf die Nutznießer zu verteilen.

Insgesamt bieten Wartungsverträge mit Messgeräteherstellern eine komfortable und rechtssichere Möglichkeit, die Eichpflicht für Wärmemengenzähler zu erfüllen. Durch die Übertragung der Verantwortung auf den Hersteller und die Möglichkeit zur Umlage der Wartungskosten auf die Mieter können Gebäudeeigentümer und Vermieter den administrativen Aufwand reduzieren und sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren.

Folgen bei Nichteinhaltung der Eichfristen

Die Verwendung von Wärmemengenzählern mit abgelaufener Eichfrist kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Gemäß § 25 des Eichgesetzes (EichG) ist es verboten, Messergebnisse von nicht geeichten Zählern zu verwenden. Die Eichpflicht besteht für alle Zähler, die im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, darunter auch Wärmemengenzähler bei Heizanlagen.

Verstöße gegen die Eichpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG dar. Vermieter, die ungeeichte Zähler zur Abrechnung der Nebenkosten verwenden, riskieren empfindliche Bußgelder seitens der zuständigen Eichbehörden. Die Höhe des Bußgeldes kann bis zu 20.000 Euro betragen.

Ordnungswidrigkeit nach Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) regelt die Verwendung von Messgeräten im geschäftlichen Verkehr. Es schreibt vor, dass alle eichpflichtigen Geräte, einschließlich Wärmemengenzähler, regelmäßig geeicht werden müssen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern geahndet werden.

Ungültige Heizkostenabrechnungen für Mieter

Mieter haben das Recht, darauf zu bestehen, dass alle in ihrer Wohnung verwendeten Zähler geeicht sind. Werden zur Abrechnung der Nebenkosten nicht geeichte Zähler verwendet, können Mieter die Abrechnung anfechten. In solchen Fällen ist die Heizkostenabrechnung ungültig und der Vermieter muss versuchen, durch Gutachten, Schätzungen und Kürzungsmöglichkeiten noch an sein Geld zu kommen. Dies ist jedoch mit erheblichem Aufwand und Unsicherheiten verbunden.

Um diese Probleme zu vermeiden, sollten Vermieter und Eigentümer unbedingt auf die Einhaltung der Eichfristen achten. Die Verwendung von Messergebnissen nicht geeichter Zähler kann zu materiell unrichtigen Abrechnungen führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu überschrittenen Eichfristen

Der Bundesgerichtshof hat sich in der Vergangenheit bereits mit Fällen befasst, in denen Wärmemengenzähler mit abgelaufener Eichfrist verwendet wurden. Ein bedeutendes BGH-Urteil zur Eichfrist stammt vom 17.11.2010 (VIII ZR 112/10). Demnach kann der Vermieter auch bei überschrittener Eichfrist noch eine Heizkostenabrechnung durchsetzen, sofern er den Nachweis der Messgenauigkeit der Wärmemengenzähler erbringt.

Um die fortbestehende Genauigkeit der Messgeräte trotz abgelaufener Eichgültigkeit zu belegen, ist eine Prüfung der Wärmemengenzähler durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle erforderlich. Dies ist jedoch mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden, da die Zähler dafür ausgebaut werden müssen. Nur wenn die Überprüfung ergibt, dass die Geräte noch innerhalb der zulässigen Toleranzen messen, kann die Heizkostenabrechnung Bestand haben.

In einem konkreten Fall wurde der Beklagte zur Zahlung von Betriebskosten-Nachforderungen in Höhe von 835,71 € verpflichtet, obwohl die Eichfrist der Wärmemengenzähler überschritten war. Das Gericht sah keine grundsätzliche Unverwertbarkeit der Daten eichüberfälliger Messgeräte, sofern deren Messgenauigkeit nachgewiesen werden kann. Die Betriebskostenabrechnung wurde als im Wesentlichen korrekt beurteilt.

Allerdings stellte der Bundesgerichtshof auch klar, dass Mieter die Heizkostenabrechnung verweigern können, wenn die Eichfrist der Wärmemengenzähler überschritten ist und der Vermieter keinen Nachweis über die fortbestehende Messgenauigkeit erbringt. Die Beweislast liegt somit beim Vermieter bzw. Besitzer der Messgeräte.

Insgesamt zeigen die Entscheidungen des BGH, dass überschrittene Eichfristen nicht zwangsläufig zur Ungültigkeit der Heizkostenabrechnung führen. Jedoch ist der Nachweis der Messgenauigkeit durch eine Prüfung der Wärmemengenzähler unerlässlich, um Streitigkeiten zu vermeiden und eine rechtssichere Abrechnung zu gewährleisten.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Eichpflicht für Wärmemengenzähler ein wichtiges Thema für Vermieter, Wohnungseigentümer und Mieter darstellt. Die rechtlichen Vorgaben sehen vor, dass die Geräte nach Ablauf der Eichfrist von 6 Jahren ausgetauscht werden müssen, um eine korrekte Verbrauchserfassung zu gewährleisten. In der Praxis gibt es jedoch häufig Probleme, sei es aus Unwissenheit oder falsch verstandener Sparsamkeit.

Um den turnusmäßigen Austausch der Wärmemengenzähler sicherzustellen und Schwierigkeiten zu vermeiden, bieten sich für Vermieter und Wohnungseigentümer verschiedene Lösungen an. Dazu zählen insbesondere Wartungsverträge mit spezialisierten Dienstleistern oder die Zählermiete. Auf diese Weise lässt sich der Aufwand für die Einhaltung der Eichpflicht deutlich reduzieren und gleichzeitig eine hohe Messgenauigkeit sicherstellen.

Messgerätehersteller haben erkannt, dass es für jeden Anwendungsfall maßgeschneiderte Angebote braucht. Sie offerieren daher flexible Wartungsverträge und Mietmodelle, die auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dadurch profitieren sowohl Vermieter als auch Mieter von einer einfachen und kostengünstigen Lösung für den Austausch der Wärmemengenzähler.

Letztendlich gilt es, die Eichpflicht ernst zu nehmen und proaktiv anzugehen. Nur so lassen sich Probleme vermeiden und eine verbrauchsgerechte Abrechnung der Heizkosten gewährleisten. Wartungsverträge und die Zählermiete erweisen sich dabei als praktikable Optionen, die den Aufwand für alle Beteiligten minimieren und für Rechtssicherheit sorgen.

Ausblick ab 2024

Mit dem Inkrafttreten des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab dem 1. Januar 2024 ergeben sich weitreichende Änderungen für den Einsatz von Wärmemengenzählern und die Eichpflicht. Die neuen Regelungen sehen vor, dass ab 2025 Heizungsanlagen mit Messeinrichtungen, Kommunikations-Adaptern und Smart Meter Gateways ausgestattet sein müssen, um eine vollumfängliche Funktionalität zu gewährleisten. Diese Neuregelungen im Jahr 2024 zielen darauf ab, die Energieeffizienz zu steigern und den Anteil erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung zu erhöhen.

Die Eichung von Messgeräten wird auch in Zukunft eine zentrale Rolle spielen, um die Messgenauigkeit sicherzustellen und Verbraucher vor Fehlmessungen zu schützen. Es ist davon auszugehen, dass die Eichfristen für Wärmemengenzähler regelmäßig überprüft und gegebenenfalls an die technischen Entwicklungen angepasst werden. Eigentümer und Vermieter sollten die Änderungen der Eichpflicht für Wärmemengenzähler im Blick behalten, um rechtzeitig reagieren zu können und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Der Einsatz von Smart Meter Gateways im Submetering ermöglicht zudem eine detaillierte Erfassung und Anzeige von Energieverbräuchen sowie die Identifikation von Einsparpotenzialen für Marktpartner und Endkunden. Durch die Verknüpfung des Strom- und Gasmarktes mit dem Wärmemarkt ergeben sich neue Möglichkeiten für eine effiziente und umweltfreundliche Energieversorgung. Die kommenden Jahre werden zeigen, wie sich die Neuregelungen ab 2024 in der Praxis bewähren und welche weiteren Anpassungen gegebenenfalls erforderlich sein werden, um den Klimaschutz im Gebäudesektor voranzutreiben.

FAQ

Was ist die Eichpflicht für Wärmemengenzähler?

Die Eichpflicht für Wärmemengenzähler ist eine gesetzliche Vorschrift in Deutschland, die die Verwendung von geeichten Messgeräten für Abrechnungszwecke vorschreibt. Sie dient dem Verbraucherschutz und soll Fehlmessungen und finanzielle Schäden vermeiden.

Warum müssen Wärmemengenzähler geeicht werden?

Wärmemengenzähler unterliegen einem Verschleiß und verlieren mit der Zeit an Messgenauigkeit. Kalkablagerungen und Verschmutzungen können die Messung beeinträchtigen. Die Eichpflicht stellt sicher, dass nur genaue und zuverlässige Messgeräte verwendet werden.

Wie oft müssen Wärmemengenzähler ausgetauscht werden?

Seit November 2021 gilt eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren für Wärmemengenzähler. Zuvor betrug die Frist 5 Jahre. Die neuen Regelungen gelten auch rückwirkend für bereits installierte Geräte.

Wer ist für den Austausch der Wärmemengenzähler verantwortlich?

Die Verantwortung für die Einhaltung der Eichfristen liegt beim Besitzer der Messgeräte. In Mietwohnungen ist dies der Vermieter, in Eigentümergemeinschaften müssen die Eigentümer klären, ob die Zähler im Gemeinschafts- oder Sondereigentum sind.

Welche Konsequenzen drohen bei Verwendung ungeeichter Wärmemengenzähler?

Die Verwendung ungeeichter Wärmemengenzähler stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Mieter können die Bezahlung der Heizkostenabrechnung verweigern, wenn diese auf Basis ungeeichter Zähler erstellt wurde.

Wie erkennt man geeichte Wärmemengenzähler?

Geeichte Wärmemengenzähler tragen Eichmarken, die meist als Aufkleber an Verschraubungs- oder Verbindungsstellen angebracht sind. Die Marken geben die Prüfstelle und das Eichjahr an. Viele Hersteller vermerken inzwischen auch direkt das Ablaufdatum der Eichgültigkeit.

Gibt es Lösungen für den turnusmäßigen Austausch der Wärmemengenzähler?

Wartungs- und Eichserviceverträge mit dem Messgerätehersteller stellen sicher, dass nicht nur defekte Geräte ausgetauscht, sondern turnusmäßig Zähler mit gültiger Eichung eingesetzt werden. Die Kosten dafür können in voller Höhe auf die Mieter umgelegt werden.

Was hat der Bundesgerichtshof zur Eichpflicht entschieden?

Laut BGH-Urteil von 2010 kann der Vermieter auch bei überschrittener Eichfrist noch die Heizkostenabrechnung durchsetzen, wenn er nachweist, dass die Wärmemengenzähler trotz abgelaufener Eichgültigkeit noch genau gemessen haben. Dazu ist eine kostspielige Prüfung nötig.

Sind ab 2024 Änderungen bei der Eichpflicht für Wärmemengenzähler zu erwarten?

Möglicherweise bringt das Jahr 2024 weitere Neuregelungen und Anpassungen der Eichfristen oder Anforderungen an die Messgeräte mit sich. Eigentümer und Vermieter sollten die Entwicklungen im Blick behalten, um den gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu entsprechen.