Wie werden Gewinne aus Aktienfonds versteuert?

Wie werden Gewinne aus Aktienfonds versteuert?

Überraschende 30 Prozent: Das ist der steuerfreie Anteil der Vorabpauschale und des Verkaufserlöses von Aktienfonds für Privatanleger in Deutschland seit der Investmentsteuerreform 2018. Die Besteuerung von Aktienfonds hat sich damit deutlich verändert. Für den Anlageerfolg ist neben der Wertentwicklung vor allem das Ergebnis nach Steuern entscheidend. Auch wenn die depotführenden Stellen die Kapitalertragsteuer auf Investmentfonds meist eigenständig abführen, sollten Anleger die Grundzüge der Steuern auf Fondsgewinne kennen.

Im Jahr 2024 wird der Basiszinssatz für die Berechnung der Vorabpauschale bei Aktienfonds voraussichtlich weiterhin niedrig bleiben, nach 1,1% im Jahr 2016. Die Teilfreistellungsquote von 30% für Privatanleger dürfte bestehen bleiben, ebenso die höheren Sätze für betriebliche Anleger und Kapitalgesellschaften. Somit werden auch 2024 nur 70% der Erträge aus Aktienfonds der Abgeltungssteuer unterliegen.

Inhalt des Artikels

Grundlagen der Besteuerung von Investmentfonds

Die Versteuerung von Aktienfondserträgen in Deutschland unterliegt spezifischen Steuerregelungen für Investmentfonds. Das Zuflussprinzip bildet die Basis für die Besteuerung von Anlegern. Demnach erfolgt eine Besteuerung immer dann, wenn der Anleger Geld aus dem Fonds erhält, sei es durch Ausschüttungen oder bei der Veräußerung von Fondsanteilen.

Zuflussprinzip bei der Besteuerung

Gemäß dem Zuflussprinzip werden Anleger besteuert, sobald sie Erträge aus dem Fonds erhalten. Dies kann in Form von Ausschüttungen oder durch die Rückgabe bzw. den Verkauf von Fondsanteilen erfolgen. Dieses Prinzip stellt sicher, dass die Besteuerung erst dann greift, wenn der Anleger tatsächlich über die Erträge verfügen kann.

Besteuerung bei Ausschüttungen und Veräußerung

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 unterliegen auch Kursgewinne aus Investmentfonds der Besteuerung. Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25% auf realisierte Kursgewinne und Ausschüttungen. Hinzu kommen gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Der effektive Steuersatz liegt somit zwischen 26,38% und 27,99%, abhängig vom Bundesland des Anlegers.

Ertragsart Steuersatz
Ausschüttungen 25% Abgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer
Kursgewinne bei Veräußerung 25% Abgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer

Anleger haben die Möglichkeit, den Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro für Ledige bzw. 2.000 Euro für Verheiratete (Stand 2023) geltend zu machen. Dadurch können Kapitalerträge bis zu diesem Betrag steuerfrei vereinnahmt werden. Übersteigen die Erträge den Sparerpauschbetrag, fällt auf den übersteigenden Betrag die Abgeltungssteuer an.

Die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds

Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde die Vorabpauschale als neue Berechnungsgrundlage für die Besteuerung von Investmentfonds eingeführt. Insbesondere thesaurierende Fonds, die keine oder nur geringe Ausschüttungen vornehmen, sind von der Vorabpauschale betroffen. Ziel ist es, eine Mindestbesteuerung auf Anlegerebene sicherzustellen und somit eine faire Besteuerung von Investmentfonds zu gewährleisten.

Funktionsweise der Vorabpauschale

Die Vorabpauschale wird jährlich zum 31.12. auf den Depotbestand fällig und auf Basis der Jahresenddaten der Fondsgesellschaft ermittelt. Sie wird am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen behandelt und versteuert. Die depotführende Stelle führt die Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale direkt an das Finanzamt ab. Für Anleger entfällt somit die manuelle Angabe von Erträgen in der Steuererklärung bei ausländisch thesaurierenden Fonds.

Berechnung der Vorabpauschale

Die Höhe der Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn. Für das Jahr 2023 liegt der Basisertrag bei 1,785 %, der in 2024 zu versteuern ist. Die Kapitalertragsteuer für thesaurierende Fonds beträgt 25% plus 5,5% Solidaritätszuschlag, insgesamt also 26,375% auf den Basisertrag. Für Privatanleger gelten jedoch teilweise Steuerfreistellungen: Bei Aktienfonds sind 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent und bei offenen Immobilienfonds 60 Prozent (80 Prozent bei Anlageschwerpunkt im Ausland).

Fondsart Steuerfrei Steuerpflichtig
Aktienfonds 30% 70%
Mischfonds 15% 85%
Offene Immobilienfonds (Inland) 60% 40%
Offene Immobilienfonds (Ausland) 80% 20%

Vermeidung von Doppelbesteuerung

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bei der Veräußerung von Fondsanteilen die bereits besteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale wird in der Regel zwischen der 2. und 4. Kalenderwoche von der depotführenden Stelle eingezogen. Anleger sollten daher auf eine ausreichende Kontodeckung achten. Ein Freistellungsauftrag muss vor der Buchung der Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale wirksam hinterlegt sein, eine nachträgliche Einreichung kann einige Tage in Anspruch nehmen.

Insgesamt dient die Vorabpauschale dazu, eine gleichmäßige Besteuerung von Investmentfonds sicherzustellen und Steuern auf Aktienfondserträge fair zu erheben. Für eine individuelle Abschätzung der steuerlichen Auswirkungen empfiehlt sich jedoch die Beratung durch einen Steuerexperten.

Steuern auf Fondsebene

Bei der Besteuerung von Aktienfonds spielt nicht nur die Besteuerung auf Anlegerebene eine Rolle, sondern auch die steuerliche Behandlung auf Fondsebene. Seit der Investmentsteuerreform 2018 müssen Fonds selbst Steuern auf bestimmte inländische Erträge entrichten, was sich auf die Rendite für den Anleger auswirken kann.

Besteuerung inländischer Erträge

Investmentfonds unterliegen mit bestimmten Erträgen aus deutschen Quellen der Körperschaftsteuer auf Fondsebene. Dazu gehören beispielsweise Dividenden von deutschen Aktiengesellschaften, Mieterträge aus deutschen Immobilien oder Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien in Deutschland. Diese Erträge müssen vom Fonds versteuert werden, bevor sie an die Anleger ausgeschüttet oder thesauriert werden.

15-prozentige Steuer auf bestimmte Erträge

Der Steuersatz für die betroffenen inländischen Erträge auf Fondsebene beträgt einheitlich 15 Prozent. Diese Steuer wird direkt vom Fondsvermögen abgeführt und mindert somit die Rendite für die Anleger. Allerdings gibt es auf Anlegerebene die Möglichkeit der Teilfreistellung, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Fondsart Steuerpflichtige Erträge (Beispiele) Steuersatz
Aktienfonds Dividenden deutscher Aktien 15%
Immobilienfonds Mieterträge, Veräußerungsgewinne aus deutschen Immobilien 15%
Mischfonds Anteilig Dividenden und Immobilienerträge 15%

Die Besteuerung auf Fondsebene stellt somit einen wichtigen Aspekt bei der steuerlichen Behandlung von Investmentfonds dar. Anleger sollten sich bewusst sein, dass die Kapitalertragsteuer nicht nur auf Ausschüttungen und Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen anfällt, sondern dass der Fonds selbst bereits Steuern abführen muss, die sich auf die Wertentwicklung auswirken können.

Teilfreistellung für Anleger

Als Ausgleich für die Besteuerung auf Fondsebene erhalten Anleger eine sogenannte Teilfreistellung gewährt. Diese Steuerregelungen für Investmentfonds sehen vor, dass ein Teil der Erträge des Anlegers von der Besteuerung ausgenommen wird. Dazu zählen Ausschüttungen, die Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne.

Ausgleich für die Besteuerung auf Fondsebene

Durch die Teilfreistellung werden die Steuern auf Fondsgewinne, die bereits auf Ebene des Fonds angefallen sind, für den Anleger teilweise ausgeglichen. Somit soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich nach der Art des Fonds.

Steuerfreier Anteil abhängig von der Fondsart

Je nach Fondsart gelten unterschiedliche Teilfreistellungssätze:

  • Reine Aktienfonds: 30% aller Erträge sind steuerfrei
  • Mischfonds mit mindestens 51% Aktienanteil: 30% Teilfreistellung
  • Mischfonds mit mindestens 25% Aktienanteil: 15% Teilfreistellung
  • Offene Immobilienfonds: 60% des Gewinns sind steuerfrei
  • Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland: 80% des Gewinns sind steuerfrei
  • Geldmarktfonds, Rentenfonds oder Mischfonds mit geringem Aktienanteil: Erträge müssen zu 100% versteuert werden

Für Anleger bedeutet dies, dass je nach Fondsart ein unterschiedlich hoher Anteil der Erträge steuerfrei bleibt. Dabei profitieren insbesondere Anleger von Aktienfonds und Immobilienfonds von den Steuervorteilen durch die Teilfreistellung.

Fondsart Teilfreistellungssatz
Aktienfonds 30%
Mischfonds (mind. 51% Aktien) 30%
Mischfonds (mind. 25% Aktien) 15%
Offene Immobilienfonds (Inland) 60%
Offene Immobilienfonds (Ausland) 80%
Sonstige Fonds (z.B. Rentenfonds) 0%

Besonderheiten bei Altanteilen

Für Anleger, die ihre Fondsanteile vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, gelten bei der Besteuerung von Investmentfonds besondere Regelungen. Diese sogenannten Altanteile genießen einen Bestandsschutz und konnten bis zum 31. Dezember 2017 steuerfrei veräußert werden. Seit dem 1. Januar 2018 unterliegen jedoch auch die Wertsteigerungen dieser Altanteile der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Um die Besteuerung abzumildern, wurde ein Freibetrag von 100.000 Euro eingeführt. Dieser Freibetrag ist personengebunden und wird bei Zusammenveranlagung nicht verdoppelt. Gewinne aus dem Verkauf von bestandsgeschützten Altanteilen bleiben bis zu dieser Grenze steuerfrei, darüber hinaus greift die Abgeltungssteuer.

Eine interessante Möglichkeit, den Freibetrag mehrfach zu nutzen, besteht darin, die Altanteile zu verschenken. Auf diese Weise können weitere Personen von der Steuerfreiheit profitieren. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Schenkung von Altanteilen Schenkung- oder Erbschaftsteuer anfallen kann. Laut einem BMF-Schreiben ist diese Vorgehensweise zur Generierung zusätzlicher Freibeträge zulässig.

Anteile erworben Steuerliche Behandlung
Vor dem 01.01.2009 Bis 31.12.2017 steuerfrei, ab 01.01.2018 Abgeltungssteuer auf Wertsteigerungen
Nach dem 31.12.2008 Abgeltungssteuer auf realisierte Kursgewinne

Für Anleger ist es wichtig, sich mit den Besonderheiten bei Altanteilen auseinanderzusetzen, um die steuerlichen Auswirkungen korrekt einzuschätzen und mögliche Gestaltungsspielräume zu nutzen. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerexperten kann dabei helfen, die optimale Strategie im Umgang mit bestandsgeschützten Fondsanteilen zu finden und so die persönliche Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu minimieren.

Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus Investmentfonds

Die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds hat in den letzten Jahren einige Veränderungen erfahren. Seit 2009 unterliegen Kursgewinne aus Fonds der Abgeltungssteuer, doch mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde zusätzlich die sogenannte Vorabpauschale eingeführt. Diese besteuert auch noch nicht realisierte Gewinne aus Fondsanteilen.

Abgeltungssteuer auf Kursgewinne seit 2009

Bereits seit 2009 erhebt der Fiskus die Abgeltungssteuer auf Kursgewinne aus Investmentfonds. Der Steuersatz auf diese Gewinne liegt zwischen 26 und 28 Prozent, inklusive Solidaritätszuschlag und möglicher Kirchensteuer. Aktienfonds, die zu mindestens 50 Prozent in Aktien investiert sind, erhalten eine Teilfreistellung von 30 Prozent auf die Gewinne.

Bei Verkauf der Fondsanteile wird der steuerpflichtige Gewinn durch den Verkaufspreis abzüglich Kaufpreis und bereits gezahlter Vorabpauschale berechnet. Ein steuerlicher Veräußerungsverlust kann mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Einführung der Vorabpauschale im Rahmen der Investmentsteuerreform 2018

Trotz langfristigen Fondssparens zahlen Anlegerinnen und Anleger nun auch auf noch nicht realisierte Kursgewinne Steuern. Die Vorabpauschale wurde im Rahmen der Investmentsteuerreform 2018 beschlossen und besteuert Gewinne aus noch nicht verkauften Fondsanteilen.

Die Vorabpauschale wird auf Basis des Basiszinssatzes und des Rücknahmepreises des Fondsanteils zum Jahresanfang berechnet. Ausschüttungen des Fonds werden dabei abgezogen. Die Berechnung erfolgt jährlich im Januar für das vorangegangene Jahr und kann grob auf 3 Euro pro 1.000 Euro Depotvolumen geschätzt werden. Bei einem durchschnittlichen Fonds-Gewinn von 10 Prozent pro Jahr entspricht dies etwa 3 Prozent Fondssteuer.

Im Januar 2024 wurden Millionen von Anlegern mit der Erhebung der Vorabpauschale konfrontiert, was für viele überraschend war. Die Besteuerung von Aktienfonds und die Kapitalertragsteuer auf Investmentfonds haben somit in den letzten Jahren an Komplexität gewonnen und erfordern eine genaue Auseinandersetzung mit den steuerlichen Regelungen.

Auswirkungen des veränderten Zinsumfelds

Das seit 2023 veränderte Zinsumfeld im Euroraum hat spürbare Auswirkungen auf die Besteuerung von Investmentfonds. Insbesondere die Vorabpauschale, eine Regelung zur Besteuerung von thesaurierenden Fonds, gewinnt durch den Anstieg des Basiszinssatzes an Relevanz. Während dieser in den Vorjahren aufgrund des Niedrigzinsumfelds nahe null oder sogar im negativen Bereich lag, beträgt er für das Jahr 2023 bereits 2,55 Prozent.

Relevanz des Basiszinses für die Vorabpauschale

Der Basiszins bildet die Grundlage für die Ermittlung der Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds. Diese Regelung wurde im Rahmen der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt, um den Steuerstundungseffekt bei thesaurierenden Fonds einzuschränken. Durch die Vorabpauschale werden Steuern auf Fondsgewinne fällig, auch wenn noch keine Ausschüttung oder Veräußerung der Anteile stattgefunden hat.

Berechnung der Vorabpauschale auf Basis des Rücknahmepreises und Basiszinses

Die Vorabpauschale wird anhand des Rücknahmepreises des Fondsanteils zu Jahresbeginn und des geltenden Basiszinses berechnet. Eventuelle Ausschüttungen des Fonds während des Jahres werden von der ermittelten Vorabpauschale abgezogen. Für Anleger bedeutet dies, dass sie auch in Jahren ohne Ausschüttungen oder Veräußerungen eine Steuerlast tragen können.

Jahr Basiszins Auswirkung auf Vorabpauschale
2022 -0,88% Keine Vorabpauschale fällig
2023 2,55% Vorabpauschale wird relevant
2024 (Prognose) ca. 3-4% Höhere Vorabpauschale erwartet

Experten gehen davon aus, dass Anleger für das Jahr 2024 mit einer Steuerlast von etwa drei bis vier Euro je 1.000 Euro Depotvolumen rechnen müssen. Dies kann gerade bei größeren Fondsvermögen zu Liquiditätsengpässen führen, da die Steuern fällig werden, ohne dass bereits Gewinne realisiert wurden. Anleger sollten daher sicherstellen, dass ihr Verrechnungskonto ausreichend gedeckt ist, um eine ungewollte Anteilsveräußerung durch die Depotbank zu vermeiden.

Steuersatz und Steuervergünstigungen

Bei der Versteuerung von Aktienfondserträgen und der Besteuerung von Investmentfonds im Jahr 2024 sind einige wichtige Punkte zu beachten. Die resultierende Vorabpauschale unterliegt einem Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Damit liegt der effektive Steuersatz auf Kursgewinne zwischen 26 und 28 Prozent.

Effektiver Steuersatz zwischen 26 und 28 Prozent

Die Kapitalertragsteuer auf ETF-Erträge beträgt 25 Prozent, hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer und eventuell anfallende Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent. Insgesamt ergibt sich somit ein effektiver Steuersatz zwischen 26 und 28 Prozent auf die Kursgewinne.

Teilfreistellung für Aktienfonds

Je nach Fondstyp gibt es jedoch Steuervergünstigungen in Form von Teilfreistellungen. Fonds, die zu mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen (ab 11.12.2018: mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens) investiert sind, erhalten eine Teilfreistellung von 30 Prozent auf die Gewinne. Für Mischfonds gilt eine Teilfreistellungsquote von 15 Prozent, sofern sie mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen.

Fondsart Mindestinvestition in Kapitalbeteiligungen Teilfreistellungsquote
Aktienfonds mehr als 50% des Aktivvermögens 30%
Mischfonds mindestens 25% des Aktivvermögens 15%
Immobilienfonds mehr als 50% des Aktivvermögens in Immobilien 60% (Inland) / 80% (Ausland)

Unterschiede bei thesaurierenden und ausschüttenden Fonds

Ein weiterer Aspekt bei der Besteuerung von Investmentfonds sind die Unterschiede zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds. Bei thesaurierenden Fonds werden die Steuern bereits auf die Vorabpauschale erhoben, während bei ausschüttenden Fonds die tatsächlichen Ausschüttungen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Die Wahl zwischen diesen beiden Fondstypen beeinflusst somit die Gestaltung der individuellen Steuersituation und kann Auswirkungen auf die steuerlichen Belastungen haben.

Berechnung und Einbehaltung der Steuern

Die Besteuerung von Aktienfonds erfolgt nach einem festgelegten Verfahren, welches sowohl die jährliche Belastung als auch den Zeitpunkt der Steuereinbehaltung regelt. Anleger sollten die Grundzüge dieser Regelungen kennen, um ihre Steuerlast auf Aktienfondserträge richtig einschätzen zu können.

Jährliche Belastung und Faustregel zur Berechnung

Um die jährliche Belastung durch Steuern auf Aktienfondserträge abzuschätzen, können Anleger eine einfache Faustregel anwenden. Pro 1.000 Euro Depotvolumen fallen demnach etwa 3 Euro an Steuern an. Dieser Wert ergibt sich aus dem aktuellen Basiszins von 3,6 Prozent abzüglich des Aktienrabatts. Insgesamt werden somit rund 3 Prozent des Depotwertes als Vorabpauschale fällig.

Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft die Berechnung der jährlichen Steuerlast für verschiedene Depotgrößen:

Depotwert Geschätzte jährliche Steuerlast
10.000 Euro 30 Euro
50.000 Euro 150 Euro
100.000 Euro 300 Euro

Solange das allgemeine Zinsniveau ähnlich hoch bleibt wie derzeit, ist mit einer gleichbleibenden jährlichen Belastung in dieser Größenordnung zu rechnen.

Einbehaltung der Steuern im Januar des Folgejahres

Ein wichtiger Aspekt bei der Besteuerung von Aktienfonds ist der Zeitpunkt, zu dem die Steuern tatsächlich einbehalten werden. Dies geschieht stets im Januar des auf den Ertragseingang folgenden Jahres. Für Erträge, die im Laufe des Jahres 2023 erzielt wurden, erfolgt die Steuereinbehaltung demnach im Januar 2024.

Die Depotbank ermittelt die fälligen Steuern auf Basis der Vorabpauschale und zieht diese automatisch vom Verrechnungskonto des Anlegers ein. Dieser Prozess läuft ohne weiteres Zutun des Anlegers ab, erfordert aber eine ausreichende Deckung des Verrechnungskontos zum Zeitpunkt der Abbuchung.

Wichtige Hinweise für Anleger

Für Anleger von Investmentfonds ist es wichtig, die steuerlichen Aspekte ihrer Anlagen zu verstehen und entsprechend zu handeln. Insbesondere die Einführung der Vorabpauschale im Jahr 2018 hat einige Änderungen mit sich gebracht, die Fondsanleger beachten sollten. Die Vorabpauschale fällt bei thesaurierenden Fonds an, also bei Fonds, die ihre Gewinne nicht ausschütten, sondern reinvestieren.

Sicherstellung ausreichender Kontodeckung

Für Anleger ist es wichtig, zum Zeitpunkt der Steuerbelastung durch die Vorabpauschale für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Die Kapitalertragsteuer auf Investmentfonds, die sogenannte Abgeltungsteuer, beträgt 25 Prozent auf die Vorabpauschale. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Die Vorabpauschale für das Jahr 2024 wird voraussichtlich bei circa 1,6 Prozent liegen. Anleger sollten also rechtzeitig dafür sorgen, dass auf ihrem Verrechnungskonto genügend Guthaben vorhanden ist, um die Steuern auf Fondsgewinne zu begleichen. Eine einfache Faustregel zur Berechnung der Vorabpauschale ist, den Wert der Fondsanteile zum Jahresbeginn mit 1,6 Prozent zu multiplizieren.

Mögliche Folgen bei unzureichender Deckung

Ist zum Zeitpunkt der Abbuchung der Steuern nicht genügend Guthaben auf dem Verrechnungskonto vorhanden, kann dies unangenehme Folgen haben. Manche Banken und Fondsgesellschaften greifen dann auf das Girokonto oder sogar den Dispokredit des Anlegers zurück. In einigen Fällen werden auch Fondsanteile verkauft, um die Steuerschuld zu begleichen.

Wenn keine Deckung erfolgt, melden Banken dies üblicherweise dem Finanzamt. Die Vorabpauschale wird dann mit der nächsten Steuererklärung verrechnet. Anleger sollten also unbedingt darauf achten, rechtzeitig für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen und gegebenenfalls Guthaben auf das Verrechnungskonto zu überweisen.

Steuersatz Freibeträge 2024
Abgeltungsteuer: 25% Sparer-Pauschbetrag: 1.000 €
Solidaritätszuschlag: 5,5% Ehepartner: 2.000 €
Kirchensteuer: 8% oder 9% Grundfreibetrag: 11.604 €

Durch die Berücksichtigung von Freibeträgen wie dem Sparer-Pauschbetrag, der 2024 bei 1.000 Euro pro Person liegt, lässt sich die effektive Steuerbelastung auf Fondsgewinne reduzieren. Für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Freibetrag.

Besteuerung bei Veräußerung der Fondsanteile

Neben der laufenden Besteuerung von Ausschüttungen und der Vorabpauschale müssen Anleger auch bei der Veräußerung von Fondsanteilen steuerliche Aspekte beachten. Die Versteuerung von Aktienfondserträgen erfolgt nach speziellen Regelungen, die im Zuge der Investmentsteuerreform eingeführt wurden.

Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns

Bei der Veräußerung von Fondsanteilen ergibt sich der steuerpflichtige Gewinn aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis der Anteile. Jedoch muss hierbei die während der Besitzzeit bereits versteuerte Vorabpauschale berücksichtigt werden. Diese wird vom Veräußerungsgewinn abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Beispiel: Ein Anleger kauft Fondsanteile für 10.000 Euro und veräußert diese später für 12.000 Euro. Während der Besitzzeit wurden bereits 200 Euro Vorabpauschale versteuert. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt somit:

Verkaufspreis 12.000 Euro
Kaufpreis 10.000 Euro
Vorabpauschale 200 Euro
Steuerpflichtiger Gewinn 1.800 Euro

Verrechnung von Verlusten

Erleiden Anleger bei der Veräußerung von Fondsanteilen einen Verlust, wird auch hier die bereits versteuerte Vorabpauschale berücksichtigt. Sie erhöht den steuerlichen Veräußerungsverlust. Dieser Verlust kann mit Veräußerungsgewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden, was die Steuerlast insgesamt reduziert.

Für das Jahr 2024 wird die Vorabpauschale für nicht ausgeschüttete Investmentfonds auf etwa 1,6 Prozent geschätzt. Anleger sollten die steuerlichen Auswirkungen bei der Veräußerung ihrer Fondsanteile stets im Blick haben und gegebenenfalls einen Steuerberater hinzuziehen, um die optimale Strategie im Rahmen der geltenden Steuerregelungen für Investmentfonds zu finden.

Fazit

Die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienfonds folgt im Jahr 2024 weiterhin klaren Regeln. Anleger sollten sich insbesondere mit der Funktionsweise der Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds vertraut machen, um nicht von unerwarteten Steuerzahlungen überrascht zu werden. Auch wenn ein Großteil der Besteuerung automatisch von der depotführenden Stelle abgewickelt wird, ist es ratsam, die Grundlagen der Besteuerung von Investmentfonds zu verstehen.

Mit einem effektiven Steuersatz zwischen 26,375% und 27,99% auf realisierte Gewinne sowie der Teilfreistellung für Aktienfonds ergeben sich interessante Möglichkeiten zur Steueroptimierung. Durch geschickte Nutzung des Sparerpauschbetrags von 1.000€ pro Person und Jahr sowie der Verrechnung von Verlusten über mehrere Jahre hinweg lassen sich die Steuerbelastungen reduzieren.

Letztendlich gilt: Je besser man über die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienfonds informiert ist, desto erfolgreicher kann man als Anleger agieren. Fundierte Kenntnisse ermöglichen es, die individuell passende Anlagestrategie zu wählen und die steuerlichen Vorteile verschiedener Investitions- und Desinvestitionsstrategien optimal zu nutzen.

FAQ

Was ist das Zuflussprinzip bei der Besteuerung von Investmentfonds?

Das Zuflussprinzip besagt, dass Anleger immer dann besteuert werden, wenn sie Geld aus dem Fonds erhalten. Dies geschieht bei Ausschüttungen oder bei der Veräußerung der Fondsanteile.

Wie funktioniert die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds?

Die Vorabpauschale ist eine Art fiktiver Ertragszufluss, der eine jährliche Mindestbesteuerung sicherstellen soll. Sie richtet sich nach einem jährlich neu festgelegten risikolosen Zins und wird bei der tatsächlichen Veräußerung vom Veräußerungsgewinn abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Welche Steuern fallen auf Fondsebene an?

Fonds müssen auf bestimmte inländische Erträge, wie Dividenden aus deutschen Aktien oder Mieterträge und Veräußerungsgewinne aus deutschen Immobilien, eine Steuer von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen.

Was ist die Teilfreistellung für Anleger?

Die Teilfreistellung ist ein Ausgleich für die Besteuerung auf Fondsebene. Ein Teil der Erträge des Anlegers (Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn) wird von der Besteuerung ausgenommen. Die Höhe des steuerfreien Anteils hängt von der Art des Fonds ab.

Wie hoch ist der effektive Steuersatz auf Kursgewinne aus Investmentfonds?

Der effektive Steuersatz auf Kursgewinne liegt zwischen 26 und 28 Prozent, abhängig von der Teilfreistellung für bestimmte Fondstypen. Aktienfonds, die zu mindestens 50 Prozent in Aktien investiert sind, erhalten eine Teilfreistellung von 30 Prozent auf die Gewinne.

Wann werden die Steuern auf die Vorabpauschale einbehalten?

Die Steuern für das vorangegangene Jahr werden stets im Januar des Folgejahres einbehalten. Als Faustregel können Anleger grob 3 Euro je 1.000 Euro Depotvolumen kalkulieren, um die Belastung und entsprechende Steuerlast abzuschätzen.

Was sollten Anleger bei der Begleichung der Steuer auf die Vorabpauschale beachten?

Anleger sollten darauf achten, dass ihr Depotkonto ausreichend gedeckt ist, da Banken und Fondsgesellschaften die Steuerschuld sonst vom Verrechnungs- oder Girokonto abbuchen oder sogar Fondsanteile verkaufen können. Es ist ratsam, rechtzeitig die notwendigen Beträge auf das Depotkonto zu überweisen.

Wie berechnet sich der steuerpflichtige Gewinn bei Veräußerung von Fondsanteilen?

Der steuerpflichtige Gewinn berechnet sich aus dem Verkaufspreis der Fondsanteile abzüglich Kaufpreis und abzüglich der Vorabpauschale, die bereits während der Besitzzeit zugerechnet wurde. Bei Veräußerungsverlusten wird die Vorabpauschale ebenfalls abgezogen, wodurch sich der steuerliche Verlust erhöht, der mit Gewinnen verrechnet werden kann.